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macht sich der Belohnung verlustig; wer den Fund auf Befragen des Richters
ableugnet, wird außerdem als Dieb bestraft.
Die in den gh. 3 bis 12. des Zusatzes 228. des Ostpreußischen Pro-
vinzialrechts enthaltenen Strafbestimmungen, werden in Bezug auf das kurische
Haff hierdurch aufgehoben.
K. 60.
Größe und Geschieht der Verkauf der Fische im Großen und tonnenweise, so dürfen
Beschasfenbeit dazu acht Monat nach Publikation dieser Ordnung nur Tonnenmaaße benutzt
werden, welche einhundert Quart enthalten und mit dem vorschriftsmäßigen
Stempel versehen sind. Kontraventionen gegen diese Vorschrift werden mit einer
Geldbuße bis fünf Thaler und Konfiskation der unrichtigen Maaße bestraft.
Vierter Abschnitt.
Von dem Verfahren bei Beaufsichtigung des Fischereiwesens und
bei Bestrafung der Fischerei-Kontraventionen.
g. 61.
Allgemeine Die Aufsicht uͤber die Fischerei im kurischen Haffe und in den in dasselbe
Bekimmun- einmündenden Flüssen, so wie insbesondere darüber, daß die Vorschriften dieser
" Fischerordnung überall pünktlich befolgt und Beeinträchtigungen der Gerecht-
same der Fischereiberechtigten vermieden werden, haben der Ober-Fischmeister
und die ihm untergeordneten Beamten zu führen. Die Fischer sind bei Ver-
meidung einer Geldstrafe bis einen Thaler verpflichtet, den amtlichen Anord-
ungen des — und der ihm untergeordneten Beamten unbedingt
-olge zu leisten.
Ist die Widersetzlichkeit mit ehrenrührigen Acußerungen oder Thätlich=
keiten verbunden, so kommen die Strafen der Injurien oder der thatlichen
Widersetzlichkeit gegen Abgeordnete der Obrigkeit bei Ausübung ihres Amts in
Anwendung.
g. 62.
Flagge und Damit sich Niemand mit Nichtkenntniß der Person der Aufsichtsbeamten
0 Hiehen der entschuldigen kann, soll der Ober-Fischmeister eine rorhe Flagge, in deren weißem
Puhbereg-Auf. Schilde sich der Preußische Adler befindet und an seinem Kahne einen Wimpel
ten. mit dem Preußischen Adler führen und die Unterbeamten sollen stets ein metallnes
Schild, auf welchem ihre Dienstsiellung bezeichnet ist, auf ihrer Brust tragen,
an ihrem Kahne aber im Wimpel einen Preußischen Adler und außerdem noch
eine rothe Flagge, in deren Mitte sich gleichfalls ein Preußischer Adler befinder,
führen. Jeder Fischer ist, sobald die Flagge eines Fischerei-Polizeibeamten auf-
gezogen wird, bei einer Geldstrafe bis funfzig Thaler verpflichtet, sogleich die
Segel zu streichen und darf nicht früher von der Stelle weichen, als bis er
dazu Erlaubniß erhalten hat.
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Bezeichnung In der äußeren Wand der Hinterkajüte eines jeden Segel führenden
che! Fischereigefäßes muß, bei einem bis zehn Thaler Strafe, der Vor= und Zuname
Fischeret-Ge und der Wohnort des Besitzers mit vertieften, mit weißer Oelfarbe eingestriche-
siennt nen Buchstaben von zwei Zoll Höhe und einem viertel Zoll Stärke eingeschnit-
schriftsmäßi- ten
gen Flagge.