Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Faͤllen aber das Niederschlagungs- oder Milderungsgesuch zu. Dieses Gesuch, 
durch dessen Wahl die sonst stakthafte Provokation auf rechtliches Gehör aus- 
geschlossen wird, muß von den bei der Verurtheilung anwesenden Angeschul- 
digten sofort am Haffgerichtstage bei Verlust des Rechtsmittels angebracht 
werden. Dem in conlumaciam Veruntheilten ist dazu eine zehntägige Frist, 
vom Tage der Behändigung des Erkenntnisses an gerechnet, gestattet. 
Zur Entscheidung über das Gesuch wird das Haffgerichtsprotokoll und 
das Verzeichniß an die Regierung eingesandt, welche den Bescheid darauf so- 
fort zu ertheilen hat. 
. 75. 
Die Fischerei-Aufsichtsbeamten, deren Angaben die volle Beweiskraft 
(G. 73.) beiwohnen soll, müssen auf Lebenszeit oder mit dem Anspruche auf 
lebenslängliche Versorgung angestellt sein und dürfen auch an den erkannten 
Geldstrafen und Konfiskationen keinen Antheil beziehen. 
. 76. 
Die erkannten Strafen sind auf Requisition des Ober-Fischmeisters durch 
das Domainen-Rentamt, oder wenn die Verurtheilten nicht Domainen-Einsassen 
sind, durch das Landraths-Amt zu vollstrecken. 
Im Falle des Unvermögens sollen die erkannten Geldstrafen nach den 
desfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften in Gefängnißstrafen verwandelt 
werden. “ 
. 7. 
¾ 
Findet sich in dem Verzeichnisse §. 07. ein zur gerichtlichen 1ngersuchung 
geeigneter Fall (9. 65.) aufgeführt, so muß der Oberfischmeister hiervon soglei 
die kompetente Gerichtsbehôörde zur weiteren Veranlassung in Kenntuß setzen. 
. 78. 
Bei der Untersuchung und Aburtheilung der Fischereikontraventionen sollen, Sportel- 
außer den für die Vorladungen in Polizei-Kontraventionssachen herkömmlich Freiheit. 
zu entrichtenden Meilengeldern, keine Sporteln stattfinden. 
*t. 
Die Vorschriften der Fischereiordnung finden außer dem kurischen Haff 
selbst auch auf die damit in Verbindung stehenden Gewässer in so weit An- 
wendung, als die Fischereiordnung vom 11. Juni 1792. auf denselben bisher 
gegolten hat. · 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Maͤrz 1845. 
(L S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Savigny. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. Uhden. 
Beglaubigt: 
ode. 
  
(Nr. 2554—2555.) (Nr. 2555.)
	        
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