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Grundstuͤcks sein Recht von einem Andern als dem zuletzt eingetragenen Be-
sitzer herleitet, oder bei der Herleitung seines Rechts von diesem Besitzer nach-
weist, daß derselbe gestorben oder rechtskraͤftig fuͤr todt erklaͤrt worden ist.
. 2.
Zur Begründung des Antrages, das Aufgebot C. 1.) zu erlassen, muß
der Besitzer außer dem in der Order vom 9. Mai 1839. unter I. Nr. 2. vor-
geschriebenen Nachweise entweder die Urkunde, durch welche der zuletzt einge-
tragene Besitzer das Grundstück veräußert hat, oder dessen Einwilligung in die
beantragte Umschreibung des Besitztitels in beglaubter Form beibringen, oder
den Beweis führen, daß der zuletzt eingetragene Besitzer vor länger als einem
Jahre gestorben oder rechtskräftig für kodt erklärt worden ist.
S. 3.
Sind von dem Extrahenten Eigenthumsprätendenten angezeigt worden,
welche aus dem Hppothekenbuche nicht ersichtlich sind, so ung denselben der
zur Anmeldung der Ansprüche anberaumte Termin, sofern ihr Aufenthalt be-
kannt ist, sdurch besondere Erlasse, sonst aber durch namentliche Aufforderung
in der Ediktalladung (§#. 100. u. f. Titel 51. der Prozeßordnung) mit der
Verwarnung bekannt gemacht werden, daß, wenn sie sich nicht spatestens im
Termine melden und ihr Widerspruchsrecht bescheinigen, die Eintragung des
Besitztitels für den Ertrahenten erfolgen werde, und ihnen überlassen bleibe,
ihre Ansprüche in einem besonderen Prozesse zu verfolgen.
S. 4.
Nach rechtskräftig erfolgter Praklusion der nicht erschienenen, und nach
Beseitigung des Widerspruchs der erschienenen Eigenthumsprätendenten ist die
Berichtigung des Besitztitels für den Extrahenten auf dessen Antrag zu bewir-
ken, ohne daß es der Eintragung der Vorbesitzer bedarf.
Es werden jedoch durch diese Praklusion diejenigen Hindernisse der Ein-
tragung des Besitztitels nicht beseitigt, welche sich aus der zweiten Rubrik des
Hypothekenbuchs ergeben. 4
. 5.
In den Faͤllen, in welchen ein Grundbesitzer zur Berichtigung seines
Besitztitels nach Maaßgabe der Order vom b. Oktober 1833. angehalten wer-
den muß, ist die Hypothekenbehörde ermächtigt, einen Anwalt zu bestellen, welcher
auf Kosten des Berpflichteten das Aufgebot in Antrag bringt und die Berich-
tigung des Besitztitels betreibt. ·
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. März 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Uhden.
Beglaubigt:
Bode.
(Nr. 2558— 2560.) (Nr. 2559.)