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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 10. —
(Ar. 2561.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung zur Aufbringung der Kosten fuͤr die kirch-
lichen Beduͤrfnisse der Pfarrgemeinden in den Landestheilen des linken
Rheinufers. Vom 14. Maͤrz 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen über die Verpflichtung zur Aufbringung der Kosien für die kirchlichen
Bedürfnisse der Parrgemeinden in den Landestheilen des linken Rheinufers
auf den Antrag Unseres Staatsminisieriums, nach Anhörung Unserer getreuen
Stände der Rheinprovinz und nach vernommenem Gutachten Unseres Staats-
raths, was folgt:
S. 1.
Zuschüsse zu den Kosten für ordentliche (jährlich wiederkehrende), so wie
für außerordentliche kirchliche Bedürfnisse einer Pfarrgemeinde, welche bei Ver-
kündung dieses Gesetzes bereits auf dem Haushaltsetat der Civilgemeinde stehen,
sind von dieser, nach Maaßgabe des Beschlusses, auf dem sie beruhen, auch
künftig zu gewähren, sofern sie nicht durch veränderte Umstände entbehrlich
werden. Isi ein Zuschuß auf mehrere Jahre vertheilt, so müssen auch die Be-
träge für die auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Jahre gewährt
werden.
S. 2.
Kosten für ordentliche kirchliche Bedürfnisse einer Püarrgemeinde, welche
weder aus dem Kirchenvermögen noch aus den nach PF. 1. von der Civil-
gemeinde zu leistenden Zuschüssen besirittem. werden können, sind von denjenigen
Eimvohnerii und Grurdbesitzern des Pfarrbezirks aufzubringen, welche zur
Konfession der betreffenden Pfarrgemeinde-gehören.
g. 3.
Kosten fuͤr außerordentliche kirchliche Beduͤrfnisse einer Pfarrgemeinde
sind, sofern sie weder aus dem Kirchenvermögen, noch aus den nach F. 1. von
der Civilgemeinde zu leistenden Zuschussen besiritten werden können, von den
Jahrgang 1845. (Nr. 2561.) 20 Civil-
Ausgegeben zu Berlin, den 23. April 1845.