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Civilgemeinden in dem Maaße herzugeben, als dieselbe, nach Abrechnung ihrer
Kapitalschulden, noch Gemeindeverinoͤgen besitzt. Die zu öffentlichen Gemeinde-
zwecken bestimmten Grundstücke sind hierbei nicht zur Berechnung zu ziehen.
Diese Verpflichtung der Civilgemeinden trikt auch dann ein, wenn eine
solche Verwendung des Gemeindevermögens erhöhte oder neue Umlagen in der
Civilgemeinde nöthig machen sollte.
S. 4.
In welcher Art die Mittel zur Erfüllung der im §. J. vorgeschriebenen
Verpflichtung der Civilgemeinde zu beschaffen sind, hat, auf den Vorschlag der
Gemeinde, die Regierung festzusetzen. Die Beschaffung dieser Mirtel isi in der
Negel durch Verwendung entbehrlicher Geldbesiände oder aussiehender Kapi-
talien, oder durch auH#erordentliche Nutzungen des Gemeindevermögens, oder
durch Aufnahme eines aus demselben zu verzinsenden und zu amortisirenden
Darlehns zu bewirken. Die Veräußerung von Gemeindegrundsiücken kann aus-
nahmsweise gestattet werden, wenn sie von der Gemeinde beantragt wird und
aus besonderen Gründen für angemessen zu erachten ist.
. i).
Gehoͤren zu einer Civilgemeinde Eingepfarrte verschiedener Konfession, so
soll, wenn die Civilgemeinde nach Vorschrift des §. 3. Beitraͤge zu einem
außerordentlichen kirchlichen Bedürfniß der einen Konfession zu leisien hat,
leichzeitig für die Eingepfarrten der andern Konfesskon ein nach dem Ver-
Galorsg der Seelenzahl zu berechnender Betrag fesigesiellt und wenn in der
Folge für sie gleichfalls ein außerordentliches kirchliches Bedürfniß (§. 3.) ein-
tritt, zu dessen Befriedigung verwendet werden. Bis dies geschieht, bildct dieser
Betrag eine auf dem Gemeindevermögen haftende unverzinsliche Schuld.
F. 6.
Kann die Befriedigung eines außerordenklichen kirchlichen Bedürfnisses.
weder ganz noch theilweise auf die in den V. Z. bis 5. vorgeschriebene Art
erfolgen, so sind die erforderlichen Mittel nach der Besiimmung des §. 2.
aufzubringen.
F. 7.
Alle allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Verpflichtung, die
Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrgemeinden in Ermangelung eines
dazu ausreichenden Kirchenvermögens aufzubringen, werden, in soweit sie den
vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen, hiermit außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. März 1815.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
o. Rochow. Eichhorn. Graf v. Arnim. Flottwell.
Beglaubigt:
Bode.
(Ar. 2562.)