Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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setze uͤber die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen 
allgemeinen Vorschriften, namentlich diejenigen uͤber Expropriation, nebst den 
in den obenbezeichneten Staatsvertraͤgen vom 8. November 1841. enthaltenen 
besonderen Bestimmungen und Maaßgaben auf das vorgedachte Eisenbahn- 
Unternehmen Anwendung finden sollen. 
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungsurkunde ist mit den vor- 
erwähnten Staatsverträgen vom 8. November 1841. und dem Statute der 
Gesellschaft durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Flottwell. Uhden. 
  
  
Statut der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft. 
Abschnitt I. 
Bild ung, Zweck und Fonds der Gesellschaft. 
g. 1. 
In Folge der zwischen der Königlich Preußischen, der Königlich Däni- 
schen — Herzoglich Lauenburgischen, der Großherzoglich Mecklenburg-Schwe- 
rinschen Reglerung und dem Senate der freien und Hansestadte Lübeck und 
Hamburg unterm 8. November 1841. über eine zu gestattende Eisenbahnver- 
bindung zwischen Berlin und Hamburg, abgeschlossenen Staatsverträge, hat 
sich für die Bahn von Berlin bis Bergedorf unter der Benennung: 
„Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft“ 
ein Verein von Aktionairs gebildek, über dessen Domizil, Gerichtsstand und 
Verhältnisse zu den Hohen kontrahirenden Regierungen, die Bestimmungen der 
oben angeführten Staatsverträge und deren etwanige nachträgliche Ergänzun- 
gen und Erlauterungen maaßgebend sind. 
g. 2. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten der Berlin-Hamburger Eisenbahnge- 
sellschaft werden, so weit dies Scatut dieselben nicht vertragsmäßig feststellr, 
gemäß Artikel 4 des im vorstehenden Paragraphen allegirten Hauptvertrages 
der betheiligten Hohen Regierungen vom 8. November 1841., nach den Be- 
stimmungen des Königlich Preußischen Gesetzes über Eisenbahnunternehmungen 
vom 3. November 1838., wie solche in den Artikeln 5 — 16. des gedachten 
Hauptvertrages bereits modifizirt sind, oder künftig zufolge Einverstãndnisses 
er
	        
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