Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Die Aktien Litt. A. und B. gewaͤhren, soweit in diesem Statut nicht 
ausdruͤcklich der einen oder der anderen Klasse verschiedenartige Berechtigungen 
begelegt sind, gleiche gesellschaftliche Rechte. 
So lange die Valuta der Aktien Lill. A. noch nicht vollstaͤndig ein- 
gezahlt ist, wird fuͤr jede derselben ein auf den Namen des urspruͤnglichen 
Subskribenten lautender Quittungsbogen, als Anerkenntniß seines Rechtes auf 
die Aktie, ertheilt und demselben ausgehändigt. 
Die Quittungsbogen und Aktien werden von je drei Mitlgliedern der 
DOirektion, unter Kontrasignatur eines Kontrollbeamten, vollzogen. 
Ob die Regierungen von Mecklenburg und Hamburg bis zur Berichti- 
gung der Valuta der Aktien Litt. B. für jede Aktie Quittungsbogen fordern 
oder sich mit einer Rekognition über den ganzen Betrag des Antheils einer 
jeden begnügen wollen, bleibt deren Entscheidung überlassen. 
g. 9. 
Die rechtmaßigen Inhaber (F. 11.) der Quittungsbogen Litt. A. der 
davon etwa ertheilten Duplikate (WG. 13. 17. 18. 19.) der über die Aktien 
Lilt. B. auf Verlangen der betreffenden Hohen Regierungen zu ertheilenden 
Rekognitionen oder Quittungsbogen und nach Aushändigung der Aktien, die 
jederzeitigen Inhaber der letzteren, bilden in ihrer Gesammtheit eine anonpme 
Gesellschaft mit Korporationsrechten. 
Sie haben nach Verhältniß der Zahl ihrer Üuiteungsbogen und resp. 
Aktien und nach näherer Bestimmung dieses Statuts, Antheil an dem Gewinne 
und Verluste der Gesellschaft, haften aber für die Verbindlichkeiten derselben 
nur mit dem Betrage ihrer Aktien, niemals mit ihrem übrigen Vermögen, 
auch nicht mit den, von den Einschüssen und Aktien bereits erhobenen Zinsen 
und Dividenden. 
F. 10. 
Der Betrag der Aktien wird in zehn gleichen Theilzahlungen zur Kasse 
der Gesellschaft abgeführt, deren Verfallzeit zur größeren Bequemlichkeit der 
Subskribenten im Voraus besiimmt wird. 
Frühesiens werden 4 Wochen nach Annahme des Statuts durch die 
Gesellschaft auf jede Aktie von 200 Rthlr., 20 Rehlr. Preuß. Kour. durch 
den Ausschuß zur Einzahlung ausgeschrieben werden. 
Die übrigen neun Theilzahlungen, jede von 20 Rthlr. Preuß. Kour., 
wird die Oirektion der Gesellschaft, sobald der Bauplan soweit fesigesiellt ist, 
um das Bedürfniß übersehen zu können, auf besiimmte Zahlungszeiten, zwischen 
welchen jedoch mindesiens drei Monate inne liegen, im Voraus ausschreiben 
und auf dem Quittungsbogen dergestalt verzeichnen lassen, daß jeder Aktionair 
durch den Quittungsbogen selbst, von dem Eintritte aller Zahlungstermine und 
von den Folgen des Verzugs unterrichtet wird. 
Die Theilzahlungen und Zahlungszeiten sind für die Inhaber der Ak- 
tien A. und B. in gleicher Art verpflichtend, inzwischen bleibt es dem Aus- 
schusse der Gesellschaft vorbehalten, sich mit den Regierungen, welche die Altien 
(Nr. 2563.) itt.
	        
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