Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Entschuldigungs- obder Restitutionsgruͤnde koͤnnen, auch wenn sie sonst 
hiezu gesetzlich geeignet waͤren, diese vertragsmaͤßigen Folgen der Versaͤumniß 
niemals abwenden. 
§. 16. 
Bei Einzahlung der letzten Rate auf einen Quittungsbogen wird dem 
darin benannten Aktionair, oder demjenigen, welcher sich durch eine vollständige 
Zesskon als dessen rechtmaßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe desselben die 
Aktie ausgehändigt. Die Rrchtigkeit dieser Zession ist die Gesellschaft zu prü- 
fen zwar berechigt, aber nicht verpflichtet. 
Die Mktien Litt. B., auf welche die in den beiden vorstehenden 9#. 14. 
und 15. angeordneten Pöônalbestimmungen nicht anwendbar sind, werden nach 
Einzahlung ihres vollen Betrages nur an die Hohen Regierungen, welche die- 
selben übernommen haben, und zwar an jede für den übernommenen Antheil 
und auf deren spezielle Amweisung ausgehändigt. Sind darüber Quittungs- 
bogen ausgefertigt worden, so werden diese gegen Auslieferung der Aktien zu- 
ruckgegeben. 
S. 17. 
Geht ein Quittungsbogen verloren, so lange derjenige, auf dessen Namen 
er lautet, noch nicht aus der persönlichen Verbindlichkeit für die Einzahlung 
des Betrages entlassen ist, so kann auf die davon gemachte Anzeige, gegen Aus- 
siellung eines Mortifikationsscheines, Seitens des in dem Quittungsbogen ge- 
nannten Aktionairs und desjenigen, der darauf die zuletzt fällige Theilzahlung 
geleistet hat, dem legitimirten Eigenthümer ein Duplikat des verlorenen Quit- 
lungsbogens ausgefertigt werden, sobald sich 14 Tage nach Ablauf des naͤchst- 
folgenden Zahlungstermines kein anderer Inhaber des verlorenen Quittungs- 
bogens gemeldet und darauf die fällige Zahlung geleistet hat. 
S. 18. 
Wird der Verlust eines Quittungsbogens behauptet, nachdem der Aktio- 
nair, auf dessen Namen er lautet, seiner persönlichen Verbindlichkeit zur Ein- 
zahlung des ganzen Betrags der Aktie bereits entlassen (F. 11.), jedoch bevor 
er ganze Betrag der Aktie fällig Heworden und eingezahlt ist, so muß derje- 
nige, der den Verlust anzeigk, falls er nicht bei der letzten Theilzahlung sich 
bereits als Eigenthümer legitimirt hat, sein Eigenthumsrecht an den verlorenen 
Quittungsbogen auf glaubhafte Weise der Direktion darthun. Dieselbe macht 
alsdann auf Kosten des Provokanten durch zweimalige Einrückung in eine 
Berliner, eine Hamburger und eine Mecklenburger Zeitung, sowie in den Alto- 
naer Merkur, den behaupteten Verlust des Quittungsbogens unter Angabe der 
Nummer und der darauf schon geleisteten Theilzahlungen mit dem Beifügen 
bekannt, daß, wenn sich 14 Tage nach Ablauf des nächsten Zahlungstermins 
kein durch Zession gehörig legitimirter Eigenthümer des verlorenen Quittungs= 
bogens gemeldet und den Zahlungsverbindlichkeiten gegen die Gesellschaft * 
aben
	        
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