Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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haben wuͤrde, alsdann der vermißte Quittungebogen annullirt und dem Pro- 
vokanten ein Duplikat ausgefertigk werden solle. 
K. 19. 
Wird der Verlust eines Quiktungsbogens erst nach Berichtigung sämmt- 
licher Einschüsse angezeigt, oder gehen bereits ausgehändigte Aktien oder Diri- 
dendenscheine verloren, so muß das öffentliche Aufgebot und die Mortifikation 
derselben bei dem Königlichen Stadtgerichte zu Berlin in der für Urkunden 
ähnlichen Ark durch die Preußischen Gesetze vorgeschriebenen Form erfolgen, 
jedoch mit der Maaßgabe, daß die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
gen nicht nur in eine Preußische Zeitung, sondern auch in den Hamburger Kor- 
respondenten, in die Mecklenburg-Schwerinschen Anzeigen und in den Altonaer 
Merkur eingerückt werden. 
g. 20. 
In allen Faͤllen, in welchen der Verlust eines Quittungsbogens, einer 
Aktie oder der Dividendenscheine, eine Mortifikation des verlorenen Dokuments 
in-den G. 17. bis 19. vorgeschriebenen Formen nothwendig macht, ruht bis 
zur wirklich erfolgten Mortifikation das Recht des Aktionairs auf Zinsen, auf 
die Auslieferung der Aktie und auf den Dividendengenuß. 
Alle diese Rechte koͤnnen aber von demjenigen, zu dessen Gunsten die 
Mortifikation erfolgt ist, nach deren rechtmäßigem und reso. rechtkräftigem Ein- 
tritt, nachtraglich sofort geltend gemacht werden. ç 
Eine gleiche Suspension der gedachten Rechte tritt ein, sobald bei dem 
Mortifikationsverfahren sich ein Inhaber des verloren gegangenen Dokuments 
meldet und über das Eigenthumsrecht daran ein Rechtsstreit entsteht und der 
Direktion angezeigt ist. 
In diesem Falle kann ersi nach rechtskräftiger Entscheidung dieses Strei- 
tes der obsiegende Theil die suspendirt gewesenen Berechtigungen nachträglich 
geltend machen. 
G. 21. 
Die auf die Aktien Lilt. A. und B. von den Aktionairs geleisteten Ein- 
schüsse werden denselben vom letzten Tage eines jeden Faälligkeitstermins an mit 
4 Prozent jährlich bis zum nächsten Quartaltage nach der vollständigen Eröff- 
nung der Bahn aus dem Gesellschaftsfonds und resp aus dem Ertrage der 
theilweisen Bahnbenutzung verzinst. « 
Diese Zinsen werden von der zweeien Theilzahlung an, von jeder der 
nach §. 10. ausgeschriebenen Theilzahlungen, für die bis dahin berichtigten 
Summen in Abzug gebracht und alle Zeit bis zum letzten Fälligkeitstage jeder 
Theilzahlung berechnet. Der Betrag derselben ist auf dem dem Quiktungs- 
bogen angehängten Verzeichnisse der Sahlungskermnne berechnet und daraus der 
— nach Abzug der Zinsen baar zu berichtigende Betrag der Theilzahlung 
ersichtlich. 
Die nach Berichtigung sämmtlicher Einschüsse bis zum nächsten Quartal= 
tage nach Eröffnung des Bahnbetriebes auf der r- änge noch fällig wer- 
denden Zinsen sind in Terminen, welche von der Direktion vier Wochen vorher 
Jahrgang 1845. (Nr. 2553.) 28 öffent-
	        
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