— 175 —
haben wuͤrde, alsdann der vermißte Quittungebogen annullirt und dem Pro-
vokanten ein Duplikat ausgefertigk werden solle.
K. 19.
Wird der Verlust eines Quiktungsbogens erst nach Berichtigung sämmt-
licher Einschüsse angezeigt, oder gehen bereits ausgehändigte Aktien oder Diri-
dendenscheine verloren, so muß das öffentliche Aufgebot und die Mortifikation
derselben bei dem Königlichen Stadtgerichte zu Berlin in der für Urkunden
ähnlichen Ark durch die Preußischen Gesetze vorgeschriebenen Form erfolgen,
jedoch mit der Maaßgabe, daß die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun-
gen nicht nur in eine Preußische Zeitung, sondern auch in den Hamburger Kor-
respondenten, in die Mecklenburg-Schwerinschen Anzeigen und in den Altonaer
Merkur eingerückt werden.
g. 20.
In allen Faͤllen, in welchen der Verlust eines Quittungsbogens, einer
Aktie oder der Dividendenscheine, eine Mortifikation des verlorenen Dokuments
in-den G. 17. bis 19. vorgeschriebenen Formen nothwendig macht, ruht bis
zur wirklich erfolgten Mortifikation das Recht des Aktionairs auf Zinsen, auf
die Auslieferung der Aktie und auf den Dividendengenuß.
Alle diese Rechte koͤnnen aber von demjenigen, zu dessen Gunsten die
Mortifikation erfolgt ist, nach deren rechtmäßigem und reso. rechtkräftigem Ein-
tritt, nachtraglich sofort geltend gemacht werden. ç
Eine gleiche Suspension der gedachten Rechte tritt ein, sobald bei dem
Mortifikationsverfahren sich ein Inhaber des verloren gegangenen Dokuments
meldet und über das Eigenthumsrecht daran ein Rechtsstreit entsteht und der
Direktion angezeigt ist.
In diesem Falle kann ersi nach rechtskräftiger Entscheidung dieses Strei-
tes der obsiegende Theil die suspendirt gewesenen Berechtigungen nachträglich
geltend machen.
G. 21.
Die auf die Aktien Lilt. A. und B. von den Aktionairs geleisteten Ein-
schüsse werden denselben vom letzten Tage eines jeden Faälligkeitstermins an mit
4 Prozent jährlich bis zum nächsten Quartaltage nach der vollständigen Eröff-
nung der Bahn aus dem Gesellschaftsfonds und resp aus dem Ertrage der
theilweisen Bahnbenutzung verzinst. «
Diese Zinsen werden von der zweeien Theilzahlung an, von jeder der
nach §. 10. ausgeschriebenen Theilzahlungen, für die bis dahin berichtigten
Summen in Abzug gebracht und alle Zeit bis zum letzten Fälligkeitstage jeder
Theilzahlung berechnet. Der Betrag derselben ist auf dem dem Quiktungs-
bogen angehängten Verzeichnisse der Sahlungskermnne berechnet und daraus der
— nach Abzug der Zinsen baar zu berichtigende Betrag der Theilzahlung
ersichtlich.
Die nach Berichtigung sämmtlicher Einschüsse bis zum nächsten Quartal=
tage nach Eröffnung des Bahnbetriebes auf der r- änge noch fällig wer-
denden Zinsen sind in Terminen, welche von der Direktion vier Wochen vorher
Jahrgang 1845. (Nr. 2553.) 28 öffent-