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g. 29.
Die Dividenden, welche 4 Jahre vom Ablaufe des Jahres an, in welchem
“ Sältg werden, nicht erhoben wurden, sind verjährt und verfallen der Ge-
sellschaft.
Abschnitt III.
Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung ihrer Angelegen-
heiten.
g. 30.
Die Gesellschaft wird in allen ihren Vermögens= und Verwaltungs=
Angelegenheiten und Rechtsverhältnissen, uber welche sie sich nicht ausdrücklich
die unmittelbare Verfügung in Generalversammlungen vorbehalten hat, durch
einen Ausschuß und eine Oirektion, sowohl gegen die Regierungen der durch
die Eisenbahn beruhrten Staaten, als gegen Behörden und Privaten und gegen
einzelne Aktionairs repräsentirt.
A.
Generalversammlungen.
S. 31.
Alljährlich, späteslens im Monat Mai, sindet eine ordentliche General=
Versammlung statt. Wenn es der Ausschuß durch Stimmenmehrheit beschließt,
können auch außerordentliche Generalversammlungen berufen werden.
Die Einladungen zu diesen Generalversammlungen erläßt der Ausschuß.
Sie erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung (F. 58.) vier Wochen
vor dem dazu bestimmten Tage, unter Angabe der zur Berathung zu bringen-
den Gegenstände.
g. 32.
Die Generalversammlungen werden in Ludwigslust abgehalten, mit Aus-
nahme des in §. 43. erwähnten Falles.
K. 33.
Bei der Berufung der Gencralversammlung wird die Zeit und der Ort
öffentlich bekannt gemacht werden (G. 38.), wann und wo die Aktieninhaber
sich über den Besitz von Aktien au5zuweisen haben, um Eintriftskarten, die
ugleich die Zahl der dem Produzenken zukommenden Stimmen bescheinigen,
in Empfang zu nehmen.
Nur die Inhaber von mindestens 10 Aktien siimmen in den General-
Bersammlungen, und zwar für je 10 Aktien mit einer Stimme.
So lange die auf Inhaber gestellten Aktien noch nicht ausgegeben sind,
hat nur der ursprüngliche Jeichner oder derjenige, welcher nach der Beslimmung
des K. 11. an dessen Stelle getreten ist, für je 10 von ihm prodnzirte Qnit-
(r. 2563.) tungs=