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Die vorbereitenden KomitEs in Berlin und Hamburg schlagen hierzu
60 Kandidaten vor, von denen 24 in Preußen, 24 in Hamburg, dem beider-
— Gebiet oder Lauenburg und 12 in Mecklenburg, wohnhaft sein
müssen.
Diese 600 Kandidaten werden in drei besonderen Abtheilungen für Berlin,
Mecklenburg und Hamburg auf eine unter das Stimmzertifikat abzudruckende
Kandidatenliste gebracht, welche jedem Aktionair, der sich zum Eintritt in eine
der beiden Abtheilungen der Generalversammlung legitimirt, eingehändigt wird.
Den Stimmberechtigten ist es indessen gestattet, den für jede Abtheilung vor-
eschlagenen Kandidaten, andere, die jedoch in demselben Territorium ansässig
für müssen, zu substituiren.
Jeder Stimmberechtigte hat die Hälfte der in jeder Abtheilung verzeich-
neten Namen, also auf der Hamburger und Berliner Liste 12, und auf der
Mecklenburger Liste 6 Namen zu sireichen, und ertheilt hierdurch den Kandi-
daten, deren Namen undurchstrichen bleiben, die ihm zukommende Zahl von
Stimmen. Diese Listen sind, sobald in der Generalversammlungs-Abtheilung
zur Wahl geschritten wird, dei Richter oder Notar zu übergeben, welcher das
Protokoll in der Generalversammlung führt.
Kandidatenlisten, auf welchen weniger als die Hälfte der Namen in jeder
Abtheilung gestrichen sind, werden bei der Stimmzählung nicht berücksichrigt,
solche aber, auf denen mehr als die Halfte der Namen durchstrichen ist, nur
dann, wenn bis zur Hälfte andere Namen vorschriftsmäßig substituirt sind.
Innerhalb der nächsten 8 Tage nach diesen Wahlversammlungen tritt eine von
den beiden Komités aus ihrer Mitte zu erwählende Deputation zusammen, um
aus den Protokollen und Stimmlisten beider Abtheilungen, unter Zuziehung
eines Notars, das Abstimmungsregister anzufertigen.
Diejenigen 8 Kandidaten der Berliner, 8 Kandidaten der Hamburger
und die 4 Kandidaten der Mecklenburger Abtheilung der Kandidatenliste, welche
die relativ größte Stimmzahl erhalten haben, sind als ordentliche Mitglieder
des Ausschusses gewählt. «
Die 4 Hamburger, 4 Berliner und 2 Mecklenburger Kandidaten, welche
naͤchstdem die meisten Stimmen haben, treten als Stellvertreter, und zwar nach
der Reihefolge ihrer Stimmenzahl, ein, im Falle der Stimmengleichheit ent-
scheidet überall, wo es darauf ankommt, das von dem protokollirenden Notar
zu ziehende Loos. Von den vier Mecklenburger Mitgliedern und zwei Stell-
vertretern treten zwei Mitglieder und ein Stellvertreter in die Berliner Sektion
und eine gleiche Zahl in die Hamburger Sektion G. 49.), und zwar nach
Uebereinkunft unter ihnen, alle aber in das Plenum des Ausschusses, ein.
S. 44.
Sofort nach Feststellung der Wahlresultate wird den gewählten Kandi-
daten die Wahl durch die im vorigen Paragraphen erwähnte Deputation an-
ge eigt und um deren ungesaͤumte Erttärung geberen, erfolgt diese nicht binnen
gen, so wird angenommen, daß der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl
ablehne, und derjenige, der nach ihm die meisten Stimmen hat, in derselben
Art zur Annahme der Wahl aufgefordert. Sollte es sich wider Erwarter. er-
geben,