Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Die vorbereitenden KomitEs in Berlin und Hamburg schlagen hierzu 
60 Kandidaten vor, von denen 24 in Preußen, 24 in Hamburg, dem beider- 
— Gebiet oder Lauenburg und 12 in Mecklenburg, wohnhaft sein 
müssen. 
Diese 600 Kandidaten werden in drei besonderen Abtheilungen für Berlin, 
Mecklenburg und Hamburg auf eine unter das Stimmzertifikat abzudruckende 
Kandidatenliste gebracht, welche jedem Aktionair, der sich zum Eintritt in eine 
der beiden Abtheilungen der Generalversammlung legitimirt, eingehändigt wird. 
Den Stimmberechtigten ist es indessen gestattet, den für jede Abtheilung vor- 
eschlagenen Kandidaten, andere, die jedoch in demselben Territorium ansässig 
für müssen, zu substituiren. 
Jeder Stimmberechtigte hat die Hälfte der in jeder Abtheilung verzeich- 
neten Namen, also auf der Hamburger und Berliner Liste 12, und auf der 
Mecklenburger Liste 6 Namen zu sireichen, und ertheilt hierdurch den Kandi- 
daten, deren Namen undurchstrichen bleiben, die ihm zukommende Zahl von 
Stimmen. Diese Listen sind, sobald in der Generalversammlungs-Abtheilung 
zur Wahl geschritten wird, dei Richter oder Notar zu übergeben, welcher das 
Protokoll in der Generalversammlung führt. 
Kandidatenlisten, auf welchen weniger als die Hälfte der Namen in jeder 
Abtheilung gestrichen sind, werden bei der Stimmzählung nicht berücksichrigt, 
solche aber, auf denen mehr als die Halfte der Namen durchstrichen ist, nur 
dann, wenn bis zur Hälfte andere Namen vorschriftsmäßig substituirt sind. 
Innerhalb der nächsten 8 Tage nach diesen Wahlversammlungen tritt eine von 
den beiden Komités aus ihrer Mitte zu erwählende Deputation zusammen, um 
aus den Protokollen und Stimmlisten beider Abtheilungen, unter Zuziehung 
eines Notars, das Abstimmungsregister anzufertigen. 
Diejenigen 8 Kandidaten der Berliner, 8 Kandidaten der Hamburger 
und die 4 Kandidaten der Mecklenburger Abtheilung der Kandidatenliste, welche 
die relativ größte Stimmzahl erhalten haben, sind als ordentliche Mitglieder 
des Ausschusses gewählt. « 
Die 4 Hamburger, 4 Berliner und 2 Mecklenburger Kandidaten, welche 
naͤchstdem die meisten Stimmen haben, treten als Stellvertreter, und zwar nach 
der Reihefolge ihrer Stimmenzahl, ein, im Falle der Stimmengleichheit ent- 
scheidet überall, wo es darauf ankommt, das von dem protokollirenden Notar 
zu ziehende Loos. Von den vier Mecklenburger Mitgliedern und zwei Stell- 
vertretern treten zwei Mitglieder und ein Stellvertreter in die Berliner Sektion 
und eine gleiche Zahl in die Hamburger Sektion G. 49.), und zwar nach 
Uebereinkunft unter ihnen, alle aber in das Plenum des Ausschusses, ein. 
S. 44. 
Sofort nach Feststellung der Wahlresultate wird den gewählten Kandi- 
daten die Wahl durch die im vorigen Paragraphen erwähnte Deputation an- 
ge eigt und um deren ungesaͤumte Erttärung geberen, erfolgt diese nicht binnen 
gen, so wird angenommen, daß der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl 
ablehne, und derjenige, der nach ihm die meisten Stimmen hat, in derselben 
Art zur Annahme der Wahl aufgefordert. Sollte es sich wider Erwarter. er- 
geben,
	        
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