Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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geben, daß in einer der Sektionen G. 49.) die Zahl der Kandidaten, welche 
überhaupt Stimmen erhalten haben, nicht zureiche, um daraus die vorgeschrie- 
bene Zahl der Mitglieder und Stellvertreter in jeder Sektion G. 49.) des Aus- 
schusses zu besetzen, so haben die Mitglieder und Stellvertreter, welche die auf 
sie gefallene Wahl angenommen haben, sofort nach ihrem Zusammentrikt die 
fehlenden Mitglieder und Stellvertreter durch eigene Wahl zu ergänzen. 
Nach beendigter Wahlprozedur konstituirt sich der Ausschuß und macht 
dies unter Mitvollziehung der Depuation, welche die Wahlresultate zusammen- 
gestellt hat, öffentlich bekannt. 
g. 45. 
Bei den in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Eroͤffnung 
der Bahn in ihrer ganzen Länge vorzunehmenden Ergänzungswahlen der aus- 
scheidenden Milglieder und Stellvertreter fertigt der Ausschuß die Kandidaten- 
Liste für jede seiner Sektionen (GG. 49.) an, und wird die Wahl in ungetheil- 
ter Generalversammlung in Ludwigslust nach den in dem F. 43. festgesetzten 
Modalitäten bewirkt. 
FS. 40. 
Der Ausschuß ist in allen Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich den 
Generalversammlungen vorbehalten oder der Direktion selbstständig überlassen 
sind, der unabhängige Vertreter der inneren Rechte der Gesellschaft. 
g. 47. 
Zu den ausschließlichen Rechten und Pflichten desselben gehört: 
1) die Besümmung des ersten Zahlungstermins und die Genehmigung zur 
Fesistellung der, von der Direktion um Voraus zu bestimmenden ferneren 
9 Einzahlungstermine des Betrages der Aktien G. 10.); 
2) die Unterhandlungen über die Einzahlung des Betrages der Aktien 
Lilt. B. in anderen als den nach §. 10. zu bestimmenden Fristen; 
3) die Feststellung des Bauplans nach den, von der Direktion vorzulegen- 
den vollständigen Zeichnungen und Anschlägen und die Genehmigung 
etwaniger späterer Abweichungen von denselben; 
4) die Feststellung der sämmtlichen Etats; 
5) die Festsiellung des jährlichen Reinertrages und der Dividende, so wie 
der zum Reservefonds zurückzulegenden Quote; 
0) die Bewilligung der Verwendungen aus dem Reservefonds; 
7) die Berufung der Generalversammlung, sowie die Vorprüfung und Fest- 
siellung der in derselben vorzubringenden Angelegenheiten; " 
8) die Bestimmung, ob und wann die ursprünglichen Unterzeichner der 
Aktien Litl. A. nach Berichtigung der ersten 40 Prozent der persönlichen 
Verbindlichkeit entlassen werden sollen; 
9) die Genehmigung des Fahrplans, des Tarifs (P. 29. und 32. des 
Preußischen Eisenbahngesetzes vom Z3. November 1838.), der Transport- 
und Bahngelder für Personen und Sachen; " 
10) Genehmigung zur Anlage eines zweiten Bahngeleises, sofern eine solche, 
ohne eine besondere Geldbewilligung der Generalversammlung beschafft 
(Tr. 2663.) 29 werden
	        
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