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werden kann, zur Uebernahme des Transports auf andere Eisenbahnen
und zur Einraͤumung der Mitbenutzung der eigenen Bahn;
11) die zuhmiigung:
a) der Unterhandlungen von Verträgen mit Regierungs= und anderen
Behörden;
b) der von der Direktion vor dem Abschlusse vorzulegenden Lieferungs-
Kontrakte über Eisenbahnschienen, Bauholz und Transportmittel,
so wie
P) die Zulassung einer Ausnahme von dem sonst die Regel bildenden
Wege des öffentlichen Aufgebots, bei Lieferung von Material oder
bei Ausführung von Bau= und Handwerksarbeiten;
12) die Befugniß zur Bewilligung von Gratifikationen und Remunerationen,
jedoch unter der Verpflichtung, die Zustimmung der Regierungen, welche
die Aktien Litt. B. übernommen haben, einzugolen,
13) die Revision der jährlichen Verwaltungsrechnungen durch einen oder
mehrere zu ernennende Revisoren, das Moniren derselben, so wie die
Decharge;
14) die Wahl von 5 Mitgliedern der Oirektion, der Abschluß der Kontrakte
mit denselben, sowie die Beschlußnahme über die etwa erforderliche Sus-
pension der vom Ausschuß gewählten Mitglieder der Direktion bis zur
nächsten Generalversammlung. Stellen sich dergleichen Maaßnahmen
gegen die von den betheiligten Regierungen ernannten Direktoren als
nothwendig heraus, so gehen die betreffenden Anträge von Seiten des
Ausschusses an diese Regierungen;
15) die Genehmigung des von der Direktion für sich zu entwerfenden Ge-
schäftsreglements;
16) die Genehmigung der von der Oirektion abzuschließenden Engagements-
Kontrakte aller Beamten der Gesellschaft, die mehr als 400 Rthlr.
jährlich beziehen;
17) die Kontrolle über die Verwaltung der Direktion sowohl während des
Baues, als des Betriebes nach Eröffnung der Bahn im weitesten Um-
fange, sowie die Befugniß zur Kassenreoision durch Kommissarien.
S. 48.
Der Ausschuß bildet ein Kollegium unter Leitung eines von ihm aus
seiner Mitte gewähllen Vorsitzenden. Für Verhinderungsfälle werden im Vor-
aus zwei Stellvertreter desselben gewählt.
Der Ausschuß versammelt sich regelmäßig alle 3 Monate in Ludwigslust
und außerdem so oft es vom Vorsitzenden für nöthig erachtet oder von der
Direktion bei demselben beantragt wird.
Zu einer beschlußfahigen Versammlung ist die Anwesenheit von 11 Mit-
liedern oder einberufenen Sellvertretern erforderlich. Gültige Beschlüsse können
6es Anwesenheit von 15 oder weniger Mitglieder nur durch eine Majorität von
8 Stimmen, bei zahlreicherer Versammlung von der absoluten Majorität der
Anwesenden gefaßk werden.
ei