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10) Unterhandlung und Abschluß aller Verträge und Kontrakte;
17) die Ausübung aller Befugnisse, die das Preußische Landrecht Th. II.
Tit. 8. einem unbeschränkten Disponenten beilegt und wozu die Gesetze
der durch die Bahn berührten Territorien eine Spezialvollmacht erfordern;
18) die Verwaltung des Tilgungsfonds für die Aktien Litt. B.
Außer diesen besonderen Befugnissen ist sie legitimirt, die Gesellschaft
in allen gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in
die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederver-
dußerungen und Zessionen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen, Eide zu de-
feriren, referiren, zu acceptiren und zu leisten und schiedsrichterlicher Entschei-
dung sich zu unrerwerfen.
In Beziehung auf die Gesellschaft ist die Oirektion verpflichtet, das In-
teresse derselben möglichst und nach ihrer besten Einsicht wahrzunehmen, und
besonders die Vorschriften des Statuts, sowie die Beschlüsse der Generalver-
sammlung und des Ausschusses, zu befolgen und auszuführen, die letzteren auch
in den statutenmäßigen Fällen selbsi zu beantragen.
Den Nachweis, daß sie innerhalb der ihr statutenmäßig zustehenden
Befugnisse handelt, ist die Oirektion gegen dritte Personen zu führen nicht ver-
bunden, sie verpflichtet die Gesellschaft gegen Oricte unbedingt durch fünf Unter-
schriften ihrer Mitglieder; doch kann eine Oeputation von 3 Mitgliedern die
Gesellschaft durch ihre Unterschrift verpflichten, wenn sie ihre Befugniß dazu
durch Vorlegung des ihr vom Plemun der Direktion ertheilten Kommissoriums
nachweist.
Die Direktion, deren Mitglieder, soweit nicht die Statuten Ausnahmen
festsetzen, völlig gleiche Rechte und Pflichten haben, bildet ein Kollegium unter
Leitung eines von dem Ausschusse aus der Mitte der ersteren zu erwählenden
Vorsitzenden und Stellvertreters. Der Sitz der Oirektion ist, in Gemaͤßheit
des Staatsvertrages vom §. November 1841. in Berlin, es wird dieselbe jedoch
zur Ausführung des Baues und Leitung des Betriebes nach den vom Aus-
schusse genehmigren Plänen und Anschlägen, 3 ihrer Mitglieder, zu denen
immer der Vorsitzende gehören muß, nach Berlin, 3 nach Hamburg deputiren.
Die Berliner Deputation hat die Ausführung des Baues und Leitung
des Betriebes bis zur Mecklenburgischen, die Hamburger Deputation bis zur
Preußischen Gränze mit gleichen Rechten und Pflichten, jedoch nur in Gemäß-
heir der ihr von der Gesammddirektion zu ertheilenden Kommissorien zu be-
schaffen.
In jeder Deputation wird eines der beiden Mitglieder, welche von den
Regierungen, die die Akrien Litt. B. übernommen haben, ernannt ist, fungiren.
K. 53.
Die regelmäßigen Versammlungen der Direktion finden während des
Baues in Ludwigslust stan, und wird über deren Zeit die Direktion das Nähere
besiimmen. ·
Die Anordnungen uͤber den Geschaͤftsgang nach Eroͤffnung der Bahn
(Nr. 2543) — blei-