Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 189 — 
10) Unterhandlung und Abschluß aller Verträge und Kontrakte; 
17) die Ausübung aller Befugnisse, die das Preußische Landrecht Th. II. 
Tit. 8. einem unbeschränkten Disponenten beilegt und wozu die Gesetze 
der durch die Bahn berührten Territorien eine Spezialvollmacht erfordern; 
18) die Verwaltung des Tilgungsfonds für die Aktien Litt. B. 
Außer diesen besonderen Befugnissen ist sie legitimirt, die Gesellschaft 
in allen gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in 
die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederver- 
dußerungen und Zessionen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen, Eide zu de- 
feriren, referiren, zu acceptiren und zu leisten und schiedsrichterlicher Entschei- 
dung sich zu unrerwerfen. 
In Beziehung auf die Gesellschaft ist die Oirektion verpflichtet, das In- 
teresse derselben möglichst und nach ihrer besten Einsicht wahrzunehmen, und 
besonders die Vorschriften des Statuts, sowie die Beschlüsse der Generalver- 
sammlung und des Ausschusses, zu befolgen und auszuführen, die letzteren auch 
in den statutenmäßigen Fällen selbsi zu beantragen. 
Den Nachweis, daß sie innerhalb der ihr statutenmäßig zustehenden 
Befugnisse handelt, ist die Oirektion gegen dritte Personen zu führen nicht ver- 
bunden, sie verpflichtet die Gesellschaft gegen Oricte unbedingt durch fünf Unter- 
schriften ihrer Mitglieder; doch kann eine Oeputation von 3 Mitgliedern die 
Gesellschaft durch ihre Unterschrift verpflichten, wenn sie ihre Befugniß dazu 
durch Vorlegung des ihr vom Plemun der Direktion ertheilten Kommissoriums 
nachweist. 
Die Direktion, deren Mitglieder, soweit nicht die Statuten Ausnahmen 
festsetzen, völlig gleiche Rechte und Pflichten haben, bildet ein Kollegium unter 
Leitung eines von dem Ausschusse aus der Mitte der ersteren zu erwählenden 
Vorsitzenden und Stellvertreters. Der Sitz der Oirektion ist, in Gemaͤßheit 
des Staatsvertrages vom §. November 1841. in Berlin, es wird dieselbe jedoch 
zur Ausführung des Baues und Leitung des Betriebes nach den vom Aus- 
schusse genehmigren Plänen und Anschlägen, 3 ihrer Mitglieder, zu denen 
immer der Vorsitzende gehören muß, nach Berlin, 3 nach Hamburg deputiren. 
Die Berliner Deputation hat die Ausführung des Baues und Leitung 
des Betriebes bis zur Mecklenburgischen, die Hamburger Deputation bis zur 
Preußischen Gränze mit gleichen Rechten und Pflichten, jedoch nur in Gemäß- 
heir der ihr von der Gesammddirektion zu ertheilenden Kommissorien zu be- 
schaffen. 
In jeder Deputation wird eines der beiden Mitglieder, welche von den 
Regierungen, die die Akrien Litt. B. übernommen haben, ernannt ist, fungiren. 
K. 53. 
Die regelmäßigen Versammlungen der Direktion finden während des 
Baues in Ludwigslust stan, und wird über deren Zeit die Direktion das Nähere 
besiimmen. · 
Die Anordnungen uͤber den Geschaͤftsgang nach Eroͤffnung der Bahn 
(Nr. 2543) — blei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.