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bleiben dem von der Direktion zu entwerfenden, vom Ausschusse zu genehmi-
genden Geschäftsreglement vorbehalten.
S. 54.
In den Plenarversammlungen leitet der Vorsitzende die Berathung, und
müssen zur Fassung gültiger Beschlüsse wenigstens 5 Mitglieder gegenwärtig
sein. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Mehrhelt der Stimmen, bei
Stimmengleichheit der Vorsitzende, und wenn sie bei rein technischen Fragen
eintritt, der Ober-Ingenieur.
In den ODeputationsversammlungen isi zur Fassung von Beschlüssen die
Anwesenheit von drei Mitgliedern erforderlich.
Wird ein Direktionsmitglied sein Amt zu versehen verbindert, so kann
die betreffende Sektion des Ausschusses eines ihrer Mitglieder zur Vertretung
des Verhinderten in das Plenum oder in die Deputation der ODirektion ab-
ordnen.
Die Direktion wird das über ihre Verhandlungen und Beschlüsse zu
führende Protokoll dem Ausschusse, so wie die einzelnen Deputationen sich das
ihrige gegenseitig in Abschrift mittheilen.
g. 55.
Der Ober-Ingenieur, welcher vom Ausschusse und unter Genehmigun
der bei dem Unternehmen als Aktionait betheiligten beiden Regierungen gewaͤhlt
wird, so wie nach Eröffnung der Bahn der Betriebsdirektor, ist Mitglied der
Direktion, und kann außerdem auch den Deputationssitzungen mit vollem
eso jedoch ohne entscheidende Stimme bei Stimmengleichheit G. 54.)
eiwohnen.
Die ihm in Bezug auf die Anstellung des unteren Baupersonals, sowie
auf Anweisung auf die Kassen der Gesellschaft zu ertheilenden Befugnisse,
wird der mit ihm vom Ausschusse abzuschließende Kontrakt naher bestimmen.
G. 56.
Die Direktion legitimirt sich als solche gegen Dritte durch ein vom
Stadtgerichte zu Berlin über ihre statutenmäßige Wahi und Bestallung aus-
gefertigtes Attest.
D.
Das Syndikat.
§. 57.
Für die Leitung der Rechtsgeschäfte der Gesellschaft wird von dem Aus-
schusse ein Syndikus des Aktienvereins im Domzzil der Gesellschaft und ein
Rechtskonsulent in Hamburg erwählt.
Die mit denselben zu schließenden Kontrakte enthalten die Bedingungen
ihrer Anstellung.
Der Gescheftekreis dieser rechtskundigen Beamten ist folgender:
1) sie wohnen beide, und in Verhinderungsfällen wenigstens einer von ihnen,
den Generalversammlungen beij;
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