Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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2) der Syndikus ist berechtigt und verpflichtet, den Plenarversammlungen 
des Ausschusses und des Direktoriums beizuwohnen und darin die An- 
geltgenheten vorzutragen und zu bearbeiten, welche die Verhältnisse der 
Gesellschaft zu den Negierungen betreffen, oder bei welchen Rechtsfragen 
ur Erörterung kommen. Er wird in Verhinderungsfällen durch den 
Rechtskonsulengen vertreten; 
3) der Syndikus hat bei den Sektionsversammlungen des Ausschusses und 
der Deputation der Direktion in Berlin, der Rechtskonsulent bei diesen 
Sektions= und Deputationsversamml in Hamburg dieselben Funk- 
tionen auszuüben (Nr. 2.); 
4) sie führen in den Versammlungen (Nr. 2. und 3.) das Protokoll und 
haben in denselben nur eine berathende Stimme; 
5) sie vertreten die Gesellschaft bei allen Rechtsstreitigkeiten, und zwar der 
Syndikus bei den im Preußischen Gebiet, der Rechtskonsulent bei den in 
den anderen Gebieten anhängigen. 
Für den Fall, daß die Prozeßführungen ihnen bei den betreffenden Ge- 
richten nicht gestattet wären, schlagen sie der Direktion Bevollmächtigte vor. 
Abschnitt IV. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 38. 
Alle an die Aktionairs, sowohl vor als nach Aushändigung der auf 
Inhaber lautenden Aktien, oder an die Inhaber der Dividendenscheine in An- 
gelegenheiten der Gesellschaft zu erlassende Bekanntmachungen und Einladungen 
ohne Ausnahme, sind für gehbrig publizirt zu achten, sobald sie in 2 Hambur= 
er, 2 Berliner und 1 der Mecklenburger Zeitungen, sowie in den Altonaer 
Merkur auch nur einmal eingerückt sind. 
ch Fuͤr jetzt werden fuͤr Bekanntmachungen der Art folgende Zeitungen be- 
zeichner: 
die Hamburgischen W. G. Nachrichten, 
der Hamburger Korrespondent, 
die Allgemeine Preußische Zeitung, 
die Privilegirte Berlinische Zeitung, 
die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Anzeigen, und 
der Altonger MNerkur. 
Dem Ausschusse bleibt es vorbehalten, diesen Zeitungen andere zu sub- 
stiruiren und dieses bekannt zu machen. 
Mit der Unkenntniß der darin erlassenen Bekanntmachungen kann sich 
kein Inhaber von Aktien, Quittungsbogen oder Dividendenscheinen gegen den 
Eintritt der staturen= oder geseemßigen Folgen schützen. 
F. 59. 
WVon Streitigkeiten zwischen einzelnen Aktionairs über den Besitz von 
Aktien oder Dividendenscheinen nimmt die Gesellschaft keine andere Nokiz, als 
Jahrgang 1845. (Tr. 2663.) 30 die
	        
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