— 196 —
welche nach voran siangener Unterhandlung, mit Vorbehalt der Ratifkation,
über nachstehende Artikel übereingekommen sind.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, einer Behufs
der Herstellung einer Eisenbahnverbindung auf dem rechten Ufer der Elbe
zwischen Berlin und Hamburg sich bildenden Aktiengesellschaft die Anlegung
einer Eisenbahn von Berlin in der Richtung auf Wittenberge oder Perleberg
und weiter bis zur Mecklenburg Schwerinschen Gränze zu gesiatten.
Zur Fortführung dieser Eisenbahn von der Preußisch-Mecklenburgischen
bis zur Mecklenburg-Lauenburgschen Granze wird die Großherzoglich Mecklen-
burg-Schwerinsche Regierung und zur weiteren Fortsetzung der Bahn durch das
Herzogthum Lauenburg in der Richtung auf Bergedorf, wird die Königlich
Dänische Regierung derselben Aktiengesellschaft die Konzession erkheilen.
Die Senate der beiden freien und Hansestädte werden die Fortführung
dieser Bahn durch das beiderstädtische Gebiet bis zu der bereits im Bau begrif-
fenen Hamburg-Bergedorfer Bahn, so wie den Anschluß an die letztgenannte
Bahn, genehmigen und die erforderliche Konzession verleihen. Für den Fall,
daß die Berlin-Bergedorfer Eisenbahngesellschaft sich mit der Hamburg-Berge-
dorfer Eisenbahngesellschaft uber den Anschluß nicht einigen sollte, werden die
Senate in Gemäßheit des von ihnen in den Konzessionen der letztgedachten
Gesellschaft vom ##. Mai 1840. gemachten Vorbehalts, die Bedingungen des
Anschlusses festsiellen. Sollten die beiden Gesellschaften unter Genehmigung
der Senate sich darüber verständigen, daß die Hamburg-Bergedorfer Bahn
integrirender Theil des Unternehmens werde, so haben die übrigen kontrahiren-
den Regierungen dagegen nichts zu erinnern.
Artikel 2.
Die Bahn soll in einer ununterbrochenen moglichst geraden Richtung,
soweit als die Terrikorial-, Terrain= und Verkehrsverhältnisse es gestatten,
zwischen Berlin und Bergedorf geführt werden.
Unter Aufrechthaltung dieses wesentlichen Grundsatzes bleibt jeder der
kontrahirenden Regierungen überlassen, die spezielle Richtung der Bahn in Ihrem
Gebiete zu bestimmen.
Artikel 3.
Für den Fall, daß die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regie-
rung mit der Gesellschaft über eine, gleich der Hauptbahn mit Lokomotiven zu
befahrende Zweigbahn nach Schwerin sich verständigt, sind die übrigen kontra-
hirenden Regierungen damit einverstanden, daß diese Zweigbahn als ein ince-
grirender Teil des gesammten Unternehmens betrachtet und gleichzeitig mit
der Hauptbahn zur Ausführung gebracht werde.
Artikel 4.
So wie die beabsichtigte Eisenbahnunternehmung ihrem ganzen Zwecke
nach