Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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welche nach voran siangener Unterhandlung, mit Vorbehalt der Ratifkation, 
über nachstehende Artikel übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, einer Behufs 
der Herstellung einer Eisenbahnverbindung auf dem rechten Ufer der Elbe 
zwischen Berlin und Hamburg sich bildenden Aktiengesellschaft die Anlegung 
einer Eisenbahn von Berlin in der Richtung auf Wittenberge oder Perleberg 
und weiter bis zur Mecklenburg Schwerinschen Gränze zu gesiatten. 
Zur Fortführung dieser Eisenbahn von der Preußisch-Mecklenburgischen 
bis zur Mecklenburg-Lauenburgschen Granze wird die Großherzoglich Mecklen- 
burg-Schwerinsche Regierung und zur weiteren Fortsetzung der Bahn durch das 
Herzogthum Lauenburg in der Richtung auf Bergedorf, wird die Königlich 
Dänische Regierung derselben Aktiengesellschaft die Konzession erkheilen. 
Die Senate der beiden freien und Hansestädte werden die Fortführung 
dieser Bahn durch das beiderstädtische Gebiet bis zu der bereits im Bau begrif- 
fenen Hamburg-Bergedorfer Bahn, so wie den Anschluß an die letztgenannte 
Bahn, genehmigen und die erforderliche Konzession verleihen. Für den Fall, 
daß die Berlin-Bergedorfer Eisenbahngesellschaft sich mit der Hamburg-Berge- 
dorfer Eisenbahngesellschaft uber den Anschluß nicht einigen sollte, werden die 
Senate in Gemäßheit des von ihnen in den Konzessionen der letztgedachten 
Gesellschaft vom ##. Mai 1840. gemachten Vorbehalts, die Bedingungen des 
Anschlusses festsiellen. Sollten die beiden Gesellschaften unter Genehmigung 
der Senate sich darüber verständigen, daß die Hamburg-Bergedorfer Bahn 
integrirender Theil des Unternehmens werde, so haben die übrigen kontrahiren- 
den Regierungen dagegen nichts zu erinnern. 
Artikel 2. 
Die Bahn soll in einer ununterbrochenen moglichst geraden Richtung, 
soweit als die Terrikorial-, Terrain= und Verkehrsverhältnisse es gestatten, 
zwischen Berlin und Bergedorf geführt werden. 
Unter Aufrechthaltung dieses wesentlichen Grundsatzes bleibt jeder der 
kontrahirenden Regierungen überlassen, die spezielle Richtung der Bahn in Ihrem 
Gebiete zu bestimmen. 
Artikel 3. 
Für den Fall, daß die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regie- 
rung mit der Gesellschaft über eine, gleich der Hauptbahn mit Lokomotiven zu 
befahrende Zweigbahn nach Schwerin sich verständigt, sind die übrigen kontra- 
hirenden Regierungen damit einverstanden, daß diese Zweigbahn als ein ince- 
grirender Teil des gesammten Unternehmens betrachtet und gleichzeitig mit 
der Hauptbahn zur Ausführung gebracht werde. 
Artikel 4. 
So wie die beabsichtigte Eisenbahnunternehmung ihrem ganzen Zwecke 
nach
	        
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