— 197 —
nach nicht in einzelne fuͤr sich bestehende und verwaltete Theile nach den von
ihr berührten Staatsgebieten abgesondert werden kann, sondern als ein Gan-
zes nach gleichmäßigen Grundsätzen behandelt und von einem Punkte aus
geleitet und verwaltet werden muß, so werden auch die Verhältnisse der Ge-
sellschaft zum Staate und zum Publikum von den kontrahirenden Regierungen
möglichst gleichmáßig geordnet werden. In dieser Rücksicht und da der größte
Theil der beabsichtigren Eisenbahn auf dem Gebiete der Königlich Preußischen
Regierung belegen sein wird, erklären die übrigen Regierungen sich bereir, die
legislativen und administrativen Anordnungen für die in Ihrem Gebiete bele-
genen Bahnstrecken mit den Bestimmungen des Königlich Preußischen Gesetzes
vom J. November 1833. über die Eisenbahnunternehmungen und dessen etwai-
gen Modifikationen in Uebereinstimmung zu bringen, in soweit nicht Eigenthüm-
lichkeiten der verschiedenen Landesgesetzgebungen oder Lokalverhältnisse Abwei-
chungen davon bedingen.
In Bezug auf die einzelnen Paragraphen des ebengedachten Gesetzes
ist noch Folgendes besonders verabredet worden.
Artikel 5.
zu F. 3. des Gesetzes.
Die kontrahirenden Regierungen werden uͤber den Inhalt des Statuts
der Gesellschaft vor Ertheilung der Bestaͤtigungen sich verstaͤndigen.
Artikel b.
zu H. 4. des Gesetzes.
Die Spurweite der Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung wird auf
4 Fuß 81 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen festgesetzt. Die
durch die Königlich Preußische Regierung zu veranlassende Prüfung der auf
der Eisenbahn anzuwendenden Fahrzeuge wollen die anderen kontrahirenden
Regierungen auch für die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken genü-
gend halten.
Arrikel 7.
zu F. 8. bis 19. des Gesetzes.
Socatt dieser Bestimmungen werden für das Herzogthum Lauenburg und
das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin über die Verpflichtung der
Grundeigenthümer den zur Anlage der Eisenbahn und deren Beiwerke erfor-
derlichen Grund und Boden, sei es zu bleibenden oder vorübergehenden Zwecken,
der sllschaf zu überlassen, anderweite gesetzliche Vorschriften unverweilt
ergehen.
Für das beiderstädtische Gebier werden die Vorschriften des dort gel-
tenden Expropriationsgesetzes vom 13. (22.) Mai 1840. zur Anwendung
kommen.
(Nr. 2504.) Ar-