Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Auch erklärt die Königlich Preußische Regierung, eine durch die Altmark 
un leitende direkte Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg am lin- 
jen Ufer der Elbe jedenfalls während eines Zeitraums von fünf Jahren vom 
Tage der definitiven Konzessions-Ertheilung für die Bahnanlage auf dem rech- 
ten Elbufer angerechnet, nicht gestatten zu wollen. 
Artikel 16. 
Zu §. 45. des Gesetzes. 
Jeder der kontrahirenden Regierungen bleibt es überlassen, innerhalb 
Ihres Gebiets die Anschließung und Einmündung von Zweig= oder Seiten- 
bahnen an die beabsichtigte Eisenbahn in jeder Richtung zu gestatten oder selbst 
zu veranstalten. 
Artikel 17. 
Die Oirektion der Eisenbahngesellschaft soll zwar ihren Sitz in Berlin 
haben; dieselbe muß jedoch sowohl für das Mecklenburgische als auch für das 
Lauenburgische und das beiderstädtische Gebiet daselbst wohnhafte Bevollmäch= 
g#ge- bestellen, welche den Regierungen auf Verlangen jede Auskunft über die 
erwaltung des Unternehmens zu ertheilen haben. 
Artikel 18. 
Die Gesellschaft hat ihren ordentlichen Gerichtsstand in Berlin; jedoch ist 
dadurch der Gerichtsstand der belegenen Sache und des Kontrakts, sowie dag 
forum delicti commissi, nicht ausgeschlossen, auch bleibt jeder Regierung 
überlassen, die Gesellschaft zu verpflichten, wegen Entschädigungsansprüche, 
welche aus der Anlage oder dem Betriebe der Bahn in Ihrem Ebes her- 
vorgehen, vor den dortigen Gerichten Recht zu nehmen. 
Artikel 19. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, mit allen Anträgen, welche das Unter- 
nehmen in seiner Gesammtheit betreffen, sich zunächst an die von der Königlich 
Preußischen Regierung ihr dazu benannte Behörre u wenden. 
Die Königlich Preußische Regierung wird sch darüber mit den übrigen 
kontrahirenden Regierungen in Beziehung setzen und demnächst den erforder- 
lichen Bescheid erlassen. Ueberhaupt wird dieselbe in allen Fallen, wo die kon- 
trahirenden Regierungen über Anordnungen, welche das Unternehmen in seiner 
Gesammtheit betreffen, einverstanden sind, mit solchen Anordnungen vorange- 
hen, worauf sodann nach erfolgter Mittheilung die kontrahirenden Regierungen 
gleichmäßige Verfügungen erlassen werden. 
Artikel 20. 
Zwischen den gegenseitigen Unterthanen soll sowohl bei Feststellung ger 
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