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rücksichtlich der Benutzung der Eisenbahn von Berlin nach Bergedorf und um-
gekehrt dergestalt Anwendung, daß für den Durchgang eine Abgabe überall
nicht zu entrichten ist. Ebenso wird auf der Eisenbahn sowohl den Großher=
zoglich Mecklenburg-Schwerinschen Posten durch das Herzogthum Lauenburg,
als den Königlich Dänischen und Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen
Posten auf beiderstädtischem Gebiete bis PVergcdorf und in entgegengesetzter
Richtung der abgabenfreie Durchgang gestattet werden.
Der Posivertrag zwischen Dänemark und Mecklenburg-Schwerin vom
30. September 1840. erleidet hierdurch keine Abänderung und wird in seinen
Zugeständnissen und Beschränkungen auf die Eisenbahn ausgedehnt.
Die Königlich Dänische und die Großherzoglich Mecklenburg-Schwe-
rinsche Regierung, sowie die Senate der beiden freien und Hansestädte, machen
sich anheischig, der Gesellschaft die Verpflichtung aufzuerlegen, die auf der
Eisenbahn transitirenden Postgüter jeglicher Art mit jeder Fahrt gegen Bezah-
lung des nach dem Gewichte, ohne Unterschied der Gegenstände festzustellenden
Frachtlohnes, unter Anwendung des niedrigsten Tarifsatzes für Päckereien mit
befördern zu lassen.
Der Berechnung dieses Frachtlohns wird das Gesammtgewicht der Posi-
güter bei jeder Fahrt zum Grunde gelegt.
Die Beförderung muß nach dem Verlangen der Postverwaltungen in
den Wagen der Eisenbahngesellschaft oder in eigenen Wagen der Posiverwal-
tungen bewirkt werden. In letzterem Falle hat die Eisenbahngesellschaft die
Untergestelle ohne weitere Vergütung, als welche nach dem Gewichte der ver-
ladenen Postsiücke bei jeder Kahn im Ganzen zu entrichten ist, herzugeben, auch
wird dieselbe den den Wagen begleitenden Posikondukteur oder Schirrmeister
auf diesem Wagen unentgeltlich mitreisen lassen.
In soweit durch die Ausführung des beabsichtigten Eisenbahnunterneh-
mens in den besiehenden, auf Staatsverträgen berußenden Postverhältnissen
zwischen den kontrahirenden Regierungen Abänderungen sich als nothwendig
ergeben möchten, bleiben darüber abgesonderte Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 24.
Die kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, bei Mobilmachungen
und außerordentlichen Truppenbewegungen Anslalten zu treffen und die Eisen-
bahngesellschaft dazu anzuhalten, daß für die auf der Eisenbahn zu befördern-
den Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen
und Militaireffekten aller Art auch außerordentliche Fahrten eingerichtet und
für dergleichen Transporte nicht blos die unter gewöhnlichen Umständen bei
den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern auch die sonsi noch vorhan-
denen Transportmittel benutzt werden.
Den Militairverwaltungen der kontrahirenden Regierungen wird gegen-
seitig die Befugniß vorbehalten, für dergleichen Transporte sich eigener Trans-
port= oder Dampfwagen zu bedienen.
(Nr. 2564.) In