Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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In solchen Faͤllen wird an die Gesellschaft außer der Erstattung der 
Feuerungskosten nur ein mäßiges Bahngeld, sowie eine Vergütung für die 
elwanige Benutzung ihrer Transportmittel, gewährt. 
Auch wollen die kontrahirenden Regierungen darauf hinwirken, daß von 
der Gesellschaft eine Anzahl von Transportfahrzeugen eingerichtet werde, um 
nöthigenfalls auch zum Transport von Pferden benutzt werden zu können. 
Rücksichtlich der Beförderungspreise für Truppen, Waffen, Kriegs= und Ver- 
pflegungsbedürfnisse, sowie Militaireffekten jeglicher Art, soll kein Unterschied 
zwischen den Regierungen gemacht und von keiner derselben ein höherer Preis 
gefordert werden, als berichige, welchen jede Regierung für ihre eigenen Trans- 
porte der gedachten Art zu entrichten hat. 
Es soll übrigens durch diese Bestimmung eine Militairsiraße nicht stipu- 
lirt sein, vielmehr jede Durchführung der genannten Art der betheiligten Re- 
gierung in angemessener Frist vorher amtlich angezeigt werden. 
Artikel 25. 
Die kontrahirenden Staaten wollen ein wachsames Auge darauf haben, 
daß auf den Bahnhöfen oder in den Bahngebäuden weder Hazardspielbänke 
angelegt, noch überhaupt Hazardspiele geduldet werden. 
Artikel 20. 
Um die Verhandlungen über diejenigen Angelegenheiten thunlichsi zu er- 
leichtern, bei welchen künftig eine Verständigung der kontrahirenden Regierun- 
gen erforderlich sein wird, erklären dieselben sich bereit, zu diesem Behufe dem- 
nächst Kommissarien in Berlin zu besiellen. 
Artikel 27. 
Wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Auswechselung der Ratifika- 
tionen des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, der Nachweis der Ausführ- 
barkeit des Unternehmens nicht gegehen ist, so soll dieser Vertrag als nicht 
geschlossen angesehen werden, und daher keine der kontrahirenden Regierungen 
in irgend einer Beziehung mehr daran gebunden sein. 
Artikel 28. 
Gegenwärtiger Vertrag soll den hohen Kontrahenten zur Genehmigung 
vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations- 
Urkunden so bald als möglich, spätestens aber innerhalb acht Wochen in Berlin 
bewirkt werden. 
Dessen
	        
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