Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Den Militairverwaltungen der kontrahirenden Regierungen wird gegen- 
seitig die Befugniß vorbehalten, zu dergleichen Transporken sich eigener Trans- 
port= oder Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen wird an die Gesell- 
schaft, außer der Erstattung der Feuerungskosten, nur ein mäßiges Bahngeld, 
so wie eine Vergütung für die etwanige Benutzung ihrer Transportmittel ge- 
währt. Auch wollen die beiden Senate darauf hinwirken, daß von der Gesell- 
schaft eine Anzahl von Transporkfahrzeugen eingerichtet werde, um nöthigenfalls 
auch zum Transporte von Pferden benutzt werden zu können. Rücksichrlich 
der Beförderungspreise für Truppen, Waffen, Kriegs= und Verpflegungs- 
Bedürfnisse, sowie Milikatreffekten jeglicher Art soll kein Unterschied zwischen 
den Regierungen gemacht und von keiner derselben ein höherer Preis gefordert 
werden, als derjenige, welchen jede Regierung für ihre eigenen Transporte der 
gedachten Art zu entrichten hat. 
Es soll übrigens durch diese Besimmung eine Milikairstraße nicht süpulirt 
sein, vielmehr jede Ourchführung der genannten Art in angemessener Frist vorher 
amtlich angezeigt werden. 
Artikel 5. 
Es soll ein wachsames Auge darauf gehalten werden, daß auf den 
Bahnhöfen oder in den Bahngebäuden der Hamburg-Bergedorfer Bahn, weder 
Hazardspielbänke angelegt, noch überhaupt Hazardspiele gedulder werden. 
Artikel 6. 
Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg erklärt, daß mit Er- 
öôffnung der Eisenbahn zwischen Berlin und Hamburg am rechten Elbufer 
während der Dauer der, Königlich Danischer Seits für den Transik auf der 
Eisenbahn ertheilten Zusagen, zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Waaren-= 
transporte von und nach Altona, nach und von dem Depothofe der Hamburg- 
Bergedorfer Bahn vor dem Deichthor auf dem Wege durch das Dammthor 
sowohl in Lastwagen in ungebrochener Ladung unter unentgeltlicher Begleitung, 
als mittelst verschließbaren, an der Eingangsstätte mit einem Vorhängeschloß 
zu versehenden und im Depothofe oder in umgekehrter Richtung an der Aus- 
gangssictte des Dammthors wieder zu eröffnenden Wagen oder Fourgons 
zollfrei durchgeführt werden können. Dic näheren Anordnungen und respektive 
Vereinbarungen in dem Sinne einer thunlichen Förderung der gegenseitig dabei 
obwaltenden Interessen werden der Königlich Dänischen Regierung und dem 
Senate der Stadt Hamburg vorbehalten. « 
Einc gleiche Bestimmung soll für den Fall der Fortführung der Ham- 
burg-Bergedorfer Bahn auf dem linken Elbufer bis zum 1. Jannar 1868. 
eintreten. 
Artikel 7. 
Sollte die Berlin-Bergedorfer Eisenbahn auf den Grund des Eingangs 
erwähnten Vertrages vom heutigen Tage nicht zu Stande kommen, so wird 
der gegenwärtige Vertrag als nicht geschlossen angesehen werden. 5 
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