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Den Militairverwaltungen der kontrahirenden Regierungen wird gegen-
seitig die Befugniß vorbehalten, zu dergleichen Transporken sich eigener Trans-
port= oder Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen wird an die Gesell-
schaft, außer der Erstattung der Feuerungskosten, nur ein mäßiges Bahngeld,
so wie eine Vergütung für die etwanige Benutzung ihrer Transportmittel ge-
währt. Auch wollen die beiden Senate darauf hinwirken, daß von der Gesell-
schaft eine Anzahl von Transporkfahrzeugen eingerichtet werde, um nöthigenfalls
auch zum Transporte von Pferden benutzt werden zu können. Rücksichrlich
der Beförderungspreise für Truppen, Waffen, Kriegs= und Verpflegungs-
Bedürfnisse, sowie Milikatreffekten jeglicher Art soll kein Unterschied zwischen
den Regierungen gemacht und von keiner derselben ein höherer Preis gefordert
werden, als derjenige, welchen jede Regierung für ihre eigenen Transporte der
gedachten Art zu entrichten hat.
Es soll übrigens durch diese Besimmung eine Milikairstraße nicht süpulirt
sein, vielmehr jede Ourchführung der genannten Art in angemessener Frist vorher
amtlich angezeigt werden.
Artikel 5.
Es soll ein wachsames Auge darauf gehalten werden, daß auf den
Bahnhöfen oder in den Bahngebäuden der Hamburg-Bergedorfer Bahn, weder
Hazardspielbänke angelegt, noch überhaupt Hazardspiele gedulder werden.
Artikel 6.
Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg erklärt, daß mit Er-
öôffnung der Eisenbahn zwischen Berlin und Hamburg am rechten Elbufer
während der Dauer der, Königlich Danischer Seits für den Transik auf der
Eisenbahn ertheilten Zusagen, zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Waaren-=
transporte von und nach Altona, nach und von dem Depothofe der Hamburg-
Bergedorfer Bahn vor dem Deichthor auf dem Wege durch das Dammthor
sowohl in Lastwagen in ungebrochener Ladung unter unentgeltlicher Begleitung,
als mittelst verschließbaren, an der Eingangsstätte mit einem Vorhängeschloß
zu versehenden und im Depothofe oder in umgekehrter Richtung an der Aus-
gangssictte des Dammthors wieder zu eröffnenden Wagen oder Fourgons
zollfrei durchgeführt werden können. Dic näheren Anordnungen und respektive
Vereinbarungen in dem Sinne einer thunlichen Förderung der gegenseitig dabei
obwaltenden Interessen werden der Königlich Dänischen Regierung und dem
Senate der Stadt Hamburg vorbehalten. «
Einc gleiche Bestimmung soll für den Fall der Fortführung der Ham-
burg-Bergedorfer Bahn auf dem linken Elbufer bis zum 1. Jannar 1868.
eintreten.
Artikel 7.
Sollte die Berlin-Bergedorfer Eisenbahn auf den Grund des Eingangs
erwähnten Vertrages vom heutigen Tage nicht zu Stande kommen, so wird
der gegenwärtige Vertrag als nicht geschlossen angesehen werden. 5
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