Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Kaͤmmereikasse, namentlich bei Entrichtung des Kanons, der Zeitpacht- 
Gefaͤlle und der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen. 
0) Die Zinskoupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die 
dafür ausgesetzten Fonds sollen zur siädtischen Armenkasse fließen. 
7) Die Nummern der nach der Bestimmung unter 1. zu tilgenden Obliga- 
tionen werden jährlich durch das Loos bestimmt, und wenigstens drei 
Monate vor dem Jahlungstage öffentlich bekannt gemacht. 
8) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Magisirats durch die 
Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der 
Zutritt gestattet ist. 
Ueber die Verloosung wird ein von dem Magistrat und den Mit- 
gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
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Die Auszahlung der ausgelooseten Obligationen erfolgt an dem dazu 
bestimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Käinnnerekkasle an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 
Mit letztern sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungs- 
Terminen fälligen Zinskoupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird 
der Betrag der fehlenden Zinskoupons von dem Kapitale gekürzt und 
zur Einlösung dieser Koupons verwendet. 
10) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgelooseten Obligationen, die nicht bin- 
nen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgczeigt 
werden, sollen der Sparkasse als zinsfreies Oepositmn überwiesen wer- 
den. Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen aus der Spar- 
kasse nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte 
Anweisung des Magistrats zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den 
Rendanten der Kämmereikasse überwiesen werden. 
Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligatio- 
nen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der 
Kämmereikasse auszuzahlen. 
11) Die Nummern der ausgelooseten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
gationen sind in der nach der Besihmmung unter 7. jährlich zu erlassen- 
den Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. 
Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen 
ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermin zur 
Einlösung vorgcezeigt, auch nicht, der Besiimmung unter 14. gemäß, als 
verloren oder vernichtet, zum Behuf der Ertheilung neuer Obligationen 
binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen 
als getilgt angesehen werden, und die dafür deponirten Kapitalbetrage 
der städtischen Armenkasse anheimfallen. 
(Nr. 2366.) 12) Für
	        
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