Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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12) Fuͤr die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeine 
mit ihrem gesammten Vermoͤgen und den saͤmmtlichen Einkuͤnften der 
Kämmerei, und kann, wenn die Zinsen oder die ausgelooseten Obliga- 
tionen nicht zur rechten Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben von 
den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. 
13) Die unter 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch das Memeler Wochenblatt durch das Amtsblatt Unserer Regie- 
rung in Königsberg und durch die Allgemeine Preußische Zeitung. 
14) In Ansehung der verlornen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
koupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskoupons 
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 10. Juni 1819. 
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorner oder vernichteter 
Staatspapiere W. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Besimmmungen 
Anwendung: 
a) die im K. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der siädtischen Tilgungs= 
Kommission gemacht werden. Oieser werden alle diejenigen Ge- 
schäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Ver- 
ordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen 
der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung in 
Königsberg Statt; 
b) das in dem F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Ober- 
Landesgerichte in Königsberg. 
c) die in den Hh. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die unter 13. angeführten Blätter geschehen. 
4 An die Stelle der im §. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine 
sollen acht und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zins- 
zahlungstermins soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleisiung 
von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Oritter zu prdjudiziren. 
Berlin, den 14. März 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Arnim. Flottwell. Uhden. 
 
	        
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