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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stagaten.
JNJNr. 12—
(Nr. 25068.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. Februar 1845., betreffend die vor Einfüh-
rung der revidirten Städteordnung vom 17. März 1831. und der Land=
gemeinde-Ordnung vom 31. Oktober 1841. in den früher zu Frankreich
und dem Großherzogthum Berg gehörig gewesenen Landestheilen der Pro-
vinz Westphalen erhobenen Einzugs= und Bürgergelder.
A. dem Berichte des Staatsminisierimms vom 18. v. M. habe Ich ersehen,
daß in den eine Zeit lang zu Frankreich und zum Großherzogthum Berg ge-
hörig gewesenen Landestheilen der Provinz Wesiphalen die Einzugs= und Bür-
gergelder, welche in den dortigen Gemeinden observanzmäßig erhoben wurden,
durch die fremdherrliche Gesetzgebung für aufgehoben erachtet, nach der Ver-
einigung dieser Landestheile mit der Monarchie aber in vielen Gemeinden mit
ausdrücklicher Genchmigung oder doch unter stillschweigender Billigung der vor-
gesetzten Behörden wieder eingeführt worden sind. Der Wecherecgführmn die-
ser observanzmäßigen Abgaben ertheile Ich nachträglich Meine Genchmigung
und bestimme demnach, daß für die Vergangenheit kein Anspruch auf Rücker-
stattung von Einzugs= und Bürgergeldern, welche der gedachten Observanz ge-
mäß eingezogen worden sind, gegen die Gemeinden jener Landestheile Stait
sinden soll. Für die Zeit nach Einführung der revidirten Städteordnung vom
17. März 1831. sowie der Lundgemeinde-Drmng für die Provinz Wesiphalen
vom 31. Oktober 1841. bleiben in Beziehung auf die Erhebung der gedachten
Abgaben die Besiimmungen dieser Gesetze maaßgebend. In den Fällen, in
denen über die Erstattung früher erhobener Abgaben dieser Art bereits rechts-
kräftig erkannt ist, behält es bei den richterlichen Entscheidungen sein Bewen-
den. „Diese Meine Order ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 14. Februar 1845.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jahrgang 1845. (Nr. 2368 — 2369.) 33 (Nr. 2569.)
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1845.