Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Angelegenheiten der genannten Firma. Sie verpflichtet sich, der hier bestehen- 
den kaufmaͤnnischen Korporation beizutreten. 
Artikel 3. 
Der Anfang der Gesellschaft wird vom Tage der ersten Generalver= 
sammlung, d. i. dem 1 1. Juli 1841., an gerechnet, das Gesellschaftsjahr läuft 
jedoch immer mit dem 31. Dezember jedes Jahres ab, und zwar so, daß das 
erste Jahr mit dem 31. Dezember 1842. vollendet ist und das zweite mit dem 
1. Januar 1843. beginnt. 
Artikbel 4. 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist auf 
250,000 Rthlr. Pr. Kour., 
geschrieben: Zweihundert und funfzigtausend Thaler, festgesetzt und besteht aus 
fünfhundert Aktien, eine jede zu fünfhundert Thaler Pr. Kour. gerechnet. 
Auf jede dieser Aktien werden Einhundert Thaler Pr. Kour. baar ein- 
geschossen, über den Rest der vierhundert Thaler aber werden nach dem For- 
mulare ull A. trockene, nach achttägiger Kündigung ganz oder theilweise zahl- 
bare Wechsel an die Direktion oder deren Order ausgestellt und niedergelegt. 
Einen höhern Betrag, als die von der Direktion eingeforderten Raten, 
darf kein Aktionair einzahlen. 
Artikel 5. 
Zur Ermittelung des Gewinnes wird am 31. Dezember jedes Jahres 
die Bilanz der Gesellschaft abgeschlossen. Der reine Gewinn, welcher sich als- 
dann nach Abzug der Verwaltungskosten, der bezahlten Versicherungsgelder 
und sonstigen Ausgaben ergiebt, wird unter die Aktionaire als Dividende vertheilt. 
Versäumt ein Aktionair die Erhebung über vier Wochen, so wird die 
Dividende auf seine Gefahr und Koslen in der Gesellschaftskasse aufbewahrt 
und dabei nur ein grobes Versehen vertreten. 
Artikel 6. 
Es wird jedoch von dieser Dividende ein Theil zur Bildung eines Re- 
servefonds zurückgesetzt, und zwar, so lange bis derselbe 25,000 Rthlr. beträgt, 
ein Drittel, und von da ab, bis er 50,000 Rthlr. erreicht hat, ein Viertel. 
Beträgt der Reservefonds die Summe von 50,000 Rthlr., so erhalten die 
Aktionaire die polle Dividende. Die Zinsen des Reservefonds wachsen der 
jährlichen Einnahme der Gesellschaft zu. 
Artikel 7. 
Verluste, welche die laufenden Einnahmen übersteigen, werden zunächst 
aus dem Reservefonds, und erst wenn dieser erschöpft ist, aus dem Grund- 
kapital gedeckt. Die zu dem Ende erforderlichen Nachschüsse werden von der 
Direktion gleichmäßig auf sämmtliche Aktien erhoben und auf den Wechseln 
abgeschrieben. 
Ist der Reservefonds oder das Grundkapital solchergestalt angegriffen wor- 
(Nr. 2569.) *“; den,
	        
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