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den, so soll der kuͤnftige noch nicht vertheilte Gewinn zur Ergaͤnzung' dieser Fonds
verwendet werden. Es kann daher eine weitere Vertheilung des vorhandenen,
so wie des spaͤteren Gewinnes erst dann und nur in soweit Statt finden, als
der ursprüngliche Fonds von 250,000 Rehlr. und der vorhanden gewesene Re-
servefonds, letzerer aber unter den, im Art. 6. vorgeschriebenen Maaßgaben,
durch Aufsammlung des Gewinnes herbeigeschafft *
II.
Rechte und Pflichten der Aktionaire.
Artikel 8.
Kein Aktionair darf über zwanzig Aktien zu gleicher Zeit besitzen.
Artikel 9.
Die Aktien werden in der, nach Anlage B. vorgeschriebenen Form aus-
gesertigt, gegen Zahlung des baaren Einschusses und Ablieferung des Art. 1.
qheichneten Wechsels, auf den Namen des Erwerbers ausgefüllt, in das
Aktienbuch eingetragen, mit der fortlaufenden Nummer, welche sie im letztern
erhalten haben, versehen und ausgereicht.
Spätere Veränderungen in dem Eigenthume der Aktien werden eben-
falls in dem Aktienbuche vermerkt. In demselben hat jede Aktie ihr beson-
deres Folium. Nur die im Aktienbuche eingetragenen Besitzer werden von der
Gesellschaft als Aktionaire anerkannt uud berücksichtigt, und muß jeder neuc
Erwerber die mit jenen gepflogenen Verhandlungen gegen sich gelten lassen.
Die Kosten zum Stempel der Aktien und Wechsel trägt jeder Aktionair.
Artikel 10.
Die Aktien dürfen nur auf wirkliche Handlungsgesellschaften oder ein-
zelne Individuen, nicht aber auf moralische Personen oder mehrerc Individnen
ausgestellt werden.
Kaufmännische Rechte sind nicht Bedingung des Besitzes der Aktien,
jedoch ist jeder auch sonst nicht wechselfähige Aktionair der Gesellschaft, in Be-
zug auf die derselben ausgestellten Wechsel, wechselmaßig verhaftet, und er
muß jedenfalls unbescholten, dispositionsfahig und Inländer sein.
Artikel 11.
Der Gesellschaft sieht wegen aller Ansprüche und Forderungen aus dem
Gesellschaftsvertrage gegen jeden Aktionair das Retentions= und Kompensations=
Recht an den Oividenden und an dem Werthe seiner Aktien ohne alle
Einschrankung und selbst für den Fall zu, daß ihre Forderung noch nicht
liquide wäre.
Artikel 12.
Jede Veränderung in dem Eigenthum der Aktien und der Uebergang
der daraus entspringenden Rechte und Pflichten auf einen andern, als den
ersten