Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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2) die ODirektion und 
3) den Bevollmächtigten. 
A. Generalversammlung. 
Artikel 19. 
Die Generalversammlungen werden in Berlin gehalten und von der Di- 
rektion durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung, die letzte spätestens 14 Tage 
vor dem Zusammentritt, einberufen. 
Artikel 20. 
Ordentliche Generalversammlungen sinden alljahrlich am nächsten Dien- 
stage nach dem letzten Februar Statt. 
In diesen werden die Verhandlungen mit dem Vortrage eines Berichts 
des Vorsitzenden der Direktion über die Geschäftsführung des verflossenen Jah- 
res, unter Vorlegung der Bilanz dieses Jahres und des Panes zur Verthei- 
ling der Dividenden, eröffnet. Sodann werden die ctwanigen unerledigt ge- 
bliebenen Rechnungserinnerungen des Revisionsausschusses erörtert und zur Ent- 
scheidung der Aktionaire gebracht; endlich aber wird zu den nöthigen Ergän- 
zungswahlen der Mitglieder des Revisionsausschusses (Art. 25.) und der Di- 
rektion, sowie zur etwa erforderlichen anderweiten Wahl des Bevollmächtigken 
geschritten, und über sonst noch vorliegende, zur Entscheidung der Generalver= 
sanmn gehbrende, oder von der Direktion dahin verwiesene Gegenstände be- 
rathen. 
Artikel 21. 
Die Gegenstände, welche nur durch den Beschluß der ordentlichen oder 
einer außerordentlichen Generalversammlung erledigt werden können, sind: 
a) Abaͤnderungen und Ergänzungen der Statuten und der Assekuranz- 
rdnung; 
5) Srreitigheiten zwischen der Direktion und dem Bevollmächtigten, worüber 
der Syndikus schriftlichen Vortrag zu halten hat; 
) Anträge einzelner Aktionaire, wenn solche mindestens vierzehn Tage vor- 
her bei der Direktion angemeldet sind; 
) Aupfhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 
Tc)Wahl und etwanige Entlassung der Mitglieder des Revisionsausschusses 
und der Direktion, sowic des Bevollmächtigten; 
s) die Auflösung der Gesellschaft. 
JZur Gultigkeit der Beschlüsse dd a. und s. ist die landesherrliche Ge- 
nehmigung erforderlich. 
In der Einladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung 
muß der Gegenstand der Verhandlung kurz angedeutet werden. 
Artikel 22. 
Ausnahmsweise darf auf den Antrag des Bevollmächsigten eine außer- 
ordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn zwischen ihm und der 
(Nr. 2569.) Di-
	        
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