Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Gesellschaft in einem sichern Lokale, letztere auch in einem mit drei Schlössern 
versehenen eisernen Kasten aufbewahrt werden. Zu diesem haben zwei Direk- 
tionsmitglieder und der Bevollmächtigte jeder einen verschiedenen Schlüssel. 
Artikel 37. 
Der Direktion ist die beste Nutzbarmachung des disponiblen Gesellschafts- 
Bermögens überlassen. Es dürfen jedoch Gelder durch Ankauf von Staats- 
papieren gar nicht untergebracht und auf wirkliche Wechsel nur dann ausge- 
liehen oder diskontirt werden, wenn solche von zweien anerkannt soliden wech- 
selfähigen Personen als Selbstschuldner unterschrieben oder girirt und nicht 
über drei Monate lang ausgestellt sind. 
Als Unterpfand dürfen inlandische Staatspapiere nur zehn Prozent, 
ausländische Staatspapiere und in den Kourszettel aufgenommene Eisenbahn= 
Aktien nur zwanzig Prozent unter ihrem Kourswerthe, aber nie über achtzig 
Prozent angenommen werden. 
Artikel 38. 
Die von der Direktion auf ein einzelnes Risiko, nämlich auf ein Gefaß 
oder ein Geschirr zu versichernde Summe darf ein Maximum von sechs Prozent, 
bei Eisenbahnzügen aber ein Marimum von zehn Prozent des Gesellschafts- 
kapitals mit Hinzurechnung des Reservefonds, nicht übersteigen. 
Artikel 39. 
Die Oirektoren erhalten als Honorar für ihre Geschäftsführung jährlich 
zusammen fünf Prozent des reinen Gewinnes des verflossenen Jahres. Die 
Stellvertreter bönnen nur dann, wenn sie einen Oirektor länger als vierzehn 
Tage, oder in mehr als vier auf einander folgenden Sigung en vertreten, einen 
verhältnißmaßigen Antheil an dieser Remuneration für 2 echmung des Vertre- 
tenen fordern. 
Artikel 40. 
Die Direktoren kommen nur für ein grobes Versehen auf. Dagegen 
haften sie für alle gemeinschaftlich vorgenommenen oder auch nur vollzogenen 
Amtshandlungen solidarisch. Eine Ausnahme findet nur binsichts desjenigen 
Mitgliedes siatt, welches seine abweichende Meinung schriftlich zu den Akten 
gegeben oder zu Protokoll hat verzeichnen lassen. 
Artikel 41. 
Die Direktion isi unbeschränkt Reprasentant der Gesellschaft. Oie jedes- 
maligen Mitglieder derselben werden öffentlich bekannt gemacht, und dies ge- 
nügt zu ihrer offiziellen Legitimation. Schriftliche Verhandlungen, Erklärun- 
ge und Ausfertigungen sind auch dann fuͤr die Gesellschaft verpflichtend, wenn 
ie nur durch die Namensunterschrift dreier Direktionsmitglieder, von denen 
das eine immer ein Direktor sein muß, die beiden andern aber auch Stellver- 
treter sein koͤnnen, vollzogen werden. 
(Nr. 2569) 345 Ar-
	        
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