— 226 —
Artikel 42.
Ein Direktor oder Stellvertreter darf nur wegen der in Wechseln de-
ponirten # des Nominalbetrages seiner Aktien (Art. 4.) Schuldner der Ge-
sellschaft sein.
Es soll daher, wenn auf Wechseln, welche die Gesellschaft akquirirt,
Direktoren und Stellvertreter als Akzeptanten, Giranten oder Trassanten ver-
haftet sind, deren Name bei Prufung und Berechnung der im Art. 37. vor-
geschriebenen dreifachen Sicherheit nicht mitgezahlt werden.
Artikel 43.
Außer durch Tod, Exklusion und durch Alles, wodurch die Mitglied-
schaft überhaupt endet, hört man auf ODirektor zu sein:
a) durch Ablauf der bestummten Zeit, jedoch erst nach der zunächsi darauf
folgenden ordentlichen Generalversammlung, und wenn in dieser nicht
die Wiederwahl erfolgt;
b) durch freiwilligen Austritt, nach vorangegangener schriftlicher dreimonat-
licher Aufkündigung;
c) durch Entlassung.
Diese kann jedoch nur von der Generalversammlung ausgesprochen
werden, nachdem entweder von den uͤbrigen Direktionsmitgliedern oder von we-
nigstens dreißig Stimmen der Aktionaire (Art. 23.) eine schriftliche Anklage
angebracht, der Angeklagte mit seiner Vertheidigung gehört und von dem Syn-
dikus schriftlicher Vortrag darüber gehalten ist. Zur Gültigkeit des desfallsi-
gen Beschlusses ist jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel
der anwesenden oder gehörig vertretenen Aktionaire erforderlich.
Die Direktion darf den Angklagten schon vorher von seiner Funktion
entbinden, jedoch muß dann binnen acht Wochen eine außerordentliche Gene-
ralversammlung zur Entscheidung einberufen werden.
Als Gründe der Entsetzung sollen außer der rechtskräftigen Verurthei-
lung zu Kriminalstrafen insbesondere
a) der Verdacht eigennütziger Bevortheilung der Gesellschaft;
b) wiederholte und absichtliche Nichtachtung der Statuten und. Beschlüsse
der Generalversammlung,
P) wiederholte Versäumniß der Sitzungen ohne Angabe von Hinderungs-
ründen und überhaupt alles dasjenige gelten, was der Tendenz der
Geiellschaft geradehin zuwiderläuft.
Diese Gründe sind indeß nur Beispiele, die das Ermessen der General=
Versammlung in einzelnen Fällen nicht binden sollen.
C. Bevollmächtigter.
Artikel 41.
Der Bewvollmächtigte wird ebenfalls durch die Generalversammlung auf
Vorschlag der Direktion erwählt. Nach Ablauf der jedesmal zu besiummenden
Frisi ist er wieder wählbar. Er muß in Berlin wohnhaft, Mitglied der Börsen-
Kor-