— 228 —
tritt erst nach sechsmonaklicher schriftlicher Kündigung und nicht vor Ablegung
der vierteljährlichen Rechnung erfolgen darf.
. Syn dikus.
Artikel 49.
Der Direktion und dem Bevollmächtigten sieht ein mit unbeschränkter
richterlicher QOualisikation versehener Syndikus zur Seite, der die Gesellschaft
in allen Rechtsangelegenheiten unterstützen und in geeigneten Fällen vertreten
muß. Seine Anstellung geschieht durch die Direktion. Beschließt sie mir min-
destens vier Stimmen gegen eine seine Entlassung, so kann dieselbe jederzeit nach
sechsmonatlicher, auch ihm freistehender schriftlicher Aufkündigung erfolgen.
Wie bereits oben gedacht, hat er an allen Generalversammlungen und
an denjenigen Direktionssitzungen, zu welchen er eingeladen wird, Theil zu
nehmen, die ihm durch dieses Statut überwiesenen Geschäfte auszuführen, die von
der Gesellschaft abzuschließenden Verträge, Urkunden und Instruktionen zu ent-
werfen, die sonst von ihm in besonderen Fällen erforderten rechtlichen Gut-
achten abzugeben und überhaupt Alles zu thun, was in dem Zwecke seiner
Anstellung liegt. Er hat nur berathende Stimme. Soweit er demnach über-
haupt vertretungspflichtig ist, haftet er in gleichem Maaße wie die Direktoren
und der Bevollmächtigte.
Agenten.
Artikel 50.
Die allgemeinen und besonderen Pflichten der Agenten werden einer von
der Direktion zu erlassenden Instruktion vorbehalten, welche sie auf Erfordern
vorzuzeigen verpflichtet sind.
Ihre Anstellung geschieht durch die Direktion mit Zuziehung des Bevoll-
mächtigten, der hierbei ausnahmsweise volles Stimmrecht hat. (Art. 40.)
IV.
Schlichtung von Streitigkeiten.
Artikel 51.
Die Entscheidung aller Streitigkeiten, sowohl zwischen der Direktion und
den gesammten Aktionairen, als zwischen der Gesellschaft und den Versicherten,
soll durch inländische Schiedsrichter in Berlin erfolgen.
Jeder Theil ernennt zu diesem Ende einen Schiedsrichter. Macht er
innerhalb acht Tagen nach der ihm zugegangenen schriftlichen Aufforderung
des anderen Theils hiervon nicht Gebrauch, so wird er seines Wahlreches ver-
lustig und der andere Theil ernennt beide Schiedsrichter. „
Können diese sich über die Enrscheidung nicht vereinigen, so erwählen sie
einen Obmann, dessen Stimme sodann den Ausschlag giebt. Beim Mangel
einer