Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Assekuranzordnung. 
Artikel 1. 
Die Berliner Land= und Wassertransport-Versicherungsgesellschaft über- 
nimmt auf dem Europäischen Kontinent mit Ausschluß der Türkei, Spaniens, 
Portugals und Griechenlands, und auf denjenigen Seestrecken, welche zur 
nothwendigen Wasserverbindung zweier Orte dienen, und mittelst Flußfahrzeu= 
en befahren werden können, auf ihre Gefahr und Rechnung und gegen eine 
Her vorauszubezahlende Prämie, Versicherungen auf Güter und Waaren aller 
Art während ihres Transports, derselbe geschehe zu Wasser auf Flüssen, Ka- 
nälen, Binnenseen und Haffen, mittelst Dampf= oder Segelschiffen, oder zu 
Lande auf Eisenbahnen, Chausseen, Landstraßen und überhaupt auf jedem 
öffentlichen Wege durch Dampfkraft, Posten, Lohn= oder Frachtfuhren. 
Auch übernimmt die Gesellschaft Versicherungen für zum Transport be- 
stimmte Güter auf Kähnen im Winterstande. 
Es soll jedoch niemals Pulver und ungelöschter Kalk, und überhaupt 
keine Waare in einem Fahrzeuge oder Geschirre, in welchem einer von diesen 
beiden Gegensiaänden geladen isi, versichert werden. 
Jede Verheimlichung dieses Umstandes macht die Versicherung ungültig, 
wenn der Versicherte darum gewußt hat. Oie Gesellschaft hat überdies das 
Recht, in anderen ginzelnen Fällen nach ihrem Ermessen Versicherungen zurück- 
zuweisen oder deren Annahme von besonderen mit dem Versicherten vereinbarten 
Bedingungen abhängig zu machen, ohne daß ihr zugemuthet werden darf, Gründe 
dafür anzugeben. 
Artikel 2. 
Die Gesellschaft übernimmt im Berhältniß (pro rata) zur versicherten 
Summe den Verlust und Schaden, welchen das versicherte Gut auf der de- 
stimmten Tour und in den zum Transport eingeräumten Fristen in folgenden 
Fällen erleidet: 
A. Während der Reise zu Wasser, 
den Schaden durch Schiffbruch, Stranden, Stoßen, Untersinken und Umschla- 
gen der Schiffe, ins Wasserfallen und Werfen der Ladung, An= und Ueber- 
segelung, ferner durch Wind und Wetter, Feuer am Bord, Ueberschwemmung, 
Eisgang und Treibeis, so wie durch andere Wasserunfälle, auch bei der 
Dampfschiffahrt den Schaden, der an den Waaren durch die Maschinerie und 
die Kessel entsteht. 
B. Während der Reise zu Lande. 
den Schaden durch Blitzstrahl, Feuer jeder Art, Wasser, Wolkenbrüche, Aus- 
treten der Gewässer, Ueberschwemmungen, Schneefall, Eisgang und Eisbruch, 
Schneelawinen, Brücken= und Straßeneinsturz, Umwerfen der Fuhrgeschirr und 
allen
	        
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