Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Nr. 2570.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. Maͤrz 1845., wegen der zu den Pommer- 
schen Pfandbriefen für den Zeitraum von fünf Jahren auszugebenden Zins- 
Koupons und Talons. 
A- Ihrem Berichte vom 10. d. M. habe Ich ersehen, daß die durch Meine 
Order vom 11. Juli 1838. (Gesetzsammlung p. 365.) unter 11. ertheilten 
Vorschriften wegen der von 4 zu 4 Jahren auszugebenden Zinskoupons zu 
den Pommerschen Pandbriefen und wegen Aushändigung neuer Koupons- 
Serien an den Inhaber des letzten Koupons (Stichkonpons) in der Ausfüh- 
rung zu Mißständen Anlaß gegeben haben; Ich will daher nach dem Antrage 
des im vorigen Jahre versammelt gewesenen engeren Ausschusses der Pom- 
merschen Landschaft hierdurch genehmigen: 
1) daß die neuen Koupons-Serien, anstatt von 4 zu 4 Jahren, künftig von 
5 zu 5 Jahren ausgegeben werden; 
2) daß die neue Koupons-Serie fortan nicht mehr dem Inhaber des letz- 
ten Koupons (Stichkonpons), sondern dem Präsentanten des zu diesem 
Zweck besonders mit der Koupons-Serie auszugebenden Talons auszu- 
händigen ist, wenn nicht der Inhaber des Pfandbriefes Protest dagegen 
eingelegt hat, und 
3) daß die Bestimmungen, welche Meine Order vom 11. Juli 1838. un- 
ter 11. in Ansehung der bisherigen Stichkoupons enthält, auf die an 
deren Stelle tretenden Talons Anwendung finden. 
Diese Meine Order ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Berlin, den 28. März 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister, Grafen v. Arnim. 
 
	        
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