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(Nr. 2570.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. Maͤrz 1845., wegen der zu den Pommer-
schen Pfandbriefen für den Zeitraum von fünf Jahren auszugebenden Zins-
Koupons und Talons.
A- Ihrem Berichte vom 10. d. M. habe Ich ersehen, daß die durch Meine
Order vom 11. Juli 1838. (Gesetzsammlung p. 365.) unter 11. ertheilten
Vorschriften wegen der von 4 zu 4 Jahren auszugebenden Zinskoupons zu
den Pommerschen Pandbriefen und wegen Aushändigung neuer Koupons-
Serien an den Inhaber des letzten Koupons (Stichkonpons) in der Ausfüh-
rung zu Mißständen Anlaß gegeben haben; Ich will daher nach dem Antrage
des im vorigen Jahre versammelt gewesenen engeren Ausschusses der Pom-
merschen Landschaft hierdurch genehmigen:
1) daß die neuen Koupons-Serien, anstatt von 4 zu 4 Jahren, künftig von
5 zu 5 Jahren ausgegeben werden;
2) daß die neue Koupons-Serie fortan nicht mehr dem Inhaber des letz-
ten Koupons (Stichkonpons), sondern dem Präsentanten des zu diesem
Zweck besonders mit der Koupons-Serie auszugebenden Talons auszu-
händigen ist, wenn nicht der Inhaber des Pfandbriefes Protest dagegen
eingelegt hat, und
3) daß die Bestimmungen, welche Meine Order vom 11. Juli 1838. un-
ter 11. in Ansehung der bisherigen Stichkoupons enthält, auf die an
deren Stelle tretenden Talons Anwendung finden.
Diese Meine Order ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 28. März 1845.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister, Grafen v. Arnim.