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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jr. 13.——1
(Jr. 2571.) Allerhöchstes Privilegium vom 4. April 1845., wegen anderweiter Ausfertigung
auf den Inhaber lautender Berliner Stadtobligationen zum Betrage von
1,500,000 Thalern.
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Nachdem von dem Magistrat Unserer Residenzstadt Berlin darauf an-
getragen worden ist, Behufs Beschaffung der Geldmittel für die neue Gas-
Erleuchtungs-Anstalt außer den schon früher ausgefertigten Stadtobligationen
noch anderweitig solche, auf den Inhaber lautende und mit Zinsscheinen ver-
sehene Obligationen zum Betrage von 1,500,000 Rthlr., geschrieben Einer Mil-
lion Fünfmalhunderttausend Thalern aussiellen zu dürfen, wollen Wir, da bei
diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl, als der Gläubiger
sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemaäßheit des §F. 2. des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs-
Verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, zur Ausstellung von Obligationen
zum Gesammtbetrage von 1,500,000 Thalern, geschrieben Einer Million und
Fünfmalhunderttausend Thalern Kourant, welche nach anliegendem Schema
auszufertigen und mit drei und ein halb Prozent jährlich zu verzinsen sind,
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere Landesherrliche Genehmigung mit der
rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueberktragung des Eigenthums nach-
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Die neuen Obligationen sollen
in folgenden Appoints ausgefertigt werden:
500 Stück zu 1000 Thaler unter Lilt. A. und den Nr. 741 — 1,240 einschließl.
2,)000 200 D 29 4
2000 100 E. 0P00— s,oo0o
12,000 22 . G. 13,001 —27,000
Jahrgang 1845. (Nr. 2571.) 36 Die
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1845.