Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Die Tilgung der Seitens der Gläubiger nicht zu kündigenden Obliga- 
tionen soll in der Weise Statt finden, daß vom 1. Januar 1852. an, ein 
Prozent des Schuldkapitals und die ersparten Zinsen der amortisirten Obliga- 
tionen zur Tilgung verwendet und die einzulösenden Obligationen entweder 
durch Ankauf oder nach der, durchs Loos bestimmten Folgeordnung ge- 
tilgt werden. 
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir, vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in 
keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staats übernommen. 
Gegeben Berlin, den 4. April 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Arnim. Flotrtwell. 
Schema
	        
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