— 241 —
Schema fuͤr die neuen Obligationen.
Litt. *i
Neue
Berliner Stadt-Obligation
über
Reichsthaler Pereußisch Kourant.
Ausgefertigt
in Gemäcßheit des landesherrlichen Privilegiums
vom........................... 1845
(Gesetz-Sammlung für 1845. S. .... ... )
Wir Ober-Burgermeisier, Bürgermeister und Rath hiesiger Königlichen Haupt-
und Residenzstadt urkunden und bekennen hiermit, daß der Inhaber dieser
Schuldverschreibung die Summe von
deren Empfang wir bescheinigen, an die Stadrgemeinde von Berlin zu
fordern hat.
Die auf drei und ein halb Prozent festgesetzten Zinsen sind am 1. Januar
und 1. Juli jeden Jahres fällig und werden nur gegen Rückgabe der aus-
gefertigten halbjahrigen Zinskoupons gezahlt.
Das Kapital wird durch Amortisation berichtigt werden, weshalb eine
Kündigung Seitens des Gläubigers nicht zulässig ist. Für die Sicherheit des
Kapitals und der JZinsen haftel das Gesammtvermögen der Stadt.
Diejenigen Zinsen, welche nicht in den nächsten vier Jahren, nachdem
sie zahlbar waren, erhoben worden, sind der Stadt verfallen und sollen zu
milden Zwecken verwendet werden.
Berlin, den ten 18
Ober-Bürgermeister, Bürgermeister und Rath 2c.
(Tr. 2571—2572.) (Nr. 2572.