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(Nr. 2574.) Allerhöchste Besttigungsorder vom 7. Mai 1845., die Statuten des Aktien-
Vereins des zoologischen Gartens bei Berlin und der damit verbundenen
zoologischen Gesellschaft betreffend; vom 27. Februar d. J.
A. Ihren Bericht vom 27. März c. will Ich die unterm 27. Februar d. J.
gerichtlich vollzogenen, hierbei zurückgehenden Statuten des Aktienvereins des
zoologischen- Gartens bei Berlin hierdurch bestätigen und zugleich dem Verein
für die Dauer seines Bestehens an dem in Meiner Order vom 8. September
1841. näher bezeichneten Theil der ehemaligen Fasanerie von 80 Morgen
162,5 □URuthen Flächen-Inhalt, die im Allgemeinen Landrecht Th. I. Tit. 22.
§. 243 bis 246. namhaft gemachten Rechte eines Superficiarius ausdrück-
lich übertragen, dagegen aber an die im §. 18. der Statuten für den Fall der
Auflösung des Vereins bedungene Rückgewähr des obgenannten Grundstücks
noch die Maaßgabe knüpfen, daß auch die mit dem Grundstück übergebenen
Baulichkeiten und die Umzaunung restituirt, oder deren Werth erstattet wer-
den müssen.
Berlin, den 7. Mai 1845.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Eichhorn.
Statuten
des Aktienvereins des zoologischen Gartens bei Berlin und der damit
verbundenen zoologischen Gesellschaft.
Se Majestät der König haben Allerhöchsi Ihre landesväterliche Sorge
für die Vermehrung der wissenschaftlichen Hülfsmictel dadurch Allergnadigst zu
bethatigen geruht, daß Sie den Bestrebungen einiger Freunde der Naturwissen-
schaft, einen zoologischen Garten in der Nähe der Residenz zu begründen,
huldreichen Schutz und Untersiühung geschenkt haben.
Nachdem durch die Allerhöchste Kabinetsorder vom 21. Januar 1841.
die ersten kommissarischen Einleitungen zur Begründung einer solchen, zunachst
der Wissenschaft gewidmeten Anlage getroffen waren, ist durch den Allerhöchsten
Kabinetsbefehl vom 8. September 1841. der grôßte Theil der bisherigen Fa-
sanerie im Thiergarten mit den darauf befindlichen Gebäuden und Einfriedi-
gungen von Sr. Königlichen Majestät für den gedachten Zweck auf die Dauer
es