Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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handene und moͤglichst zu vermehrende Sammlung lebender Thiere, wissenschaft- 
liche Beobachtungen und Untersuchungen und kuͤnstlerische Studien zu foͤrdern, 
und naturhistorische Kenntnisse im Volke, namentlich dadurch Unterstuͤtzung des 
Jugendunterrichts zu verbreiten. 
g. 3. 
Der Sitz des Aktienvereins ist in Berlin, und dessen persoͤnliches Forum 
mit Allerhoͤchster Koͤniglicher Genehmigung das Kammergericht daselbst. Hier- 
durch wird jedoch in der Realgerichtsbarkeit der demselben zu Superfiziarrechten 
gehörigen, und der späterhin etwa eigenthümlich zu erwerbenden Grundstücke 
nichts geändert. 
Abschnitt II. 
Rechte und Pflichten der Aktionairs. 
g. 4. 
Der Aktienverein besteht aus den Eigenthümern von höchstens Fünf 
Hundert Aktien, welche Zahl nur durch General-Versammlungsbeschluß und 
unter Genehmigung des vorgesetzten Königlichen Ministerii vergrößert wer- 
den darf. 
Zu seiner Konstituirung genügt die Unterzeichnung von Funfzig Aktien. 
g. 5. 
Die Aktien lauten auf je Ein Hundert Thaler Preußisch Kourant. 
Dieselben werden nach Einzahlung des vollen Aktienbetrages auf den 
VNamen des ersten Unterzeichners ausgefertigt. Sie werden demselben gegen 
Ruͤckgabe des Quittungsbogens ausgehaͤndigt, und sind durch schriftliche Zefsion, 
deren Aechtheit der Vorstand zu prüfen nicht verpflichtet ist, so wie durch Ein- 
tragung in das Aktienbuch auf Antrag des Zedenten, übertragbar. 
(Gesetz vom 9. November 1843. F. 12.) 
K. ö. 
Durch die Vollziehung dieses Statuts und der, nach dessen Allerhöchster 
Konfirmation zu eröffnenden weiteren, Subskriptionsliste übernimmt jeder Aktio- 
nair die Verpflichtung, den Betrag der gezeichneten Aktie in fünf gleichen 
Raten zur Kasse des Märienvereins einzuzahlen, und zwar 
die erste Rate von 20 Rchhlr. für jede Aktie bei Vollziehung des Statuts 
oder der Subskriptionslisic an den Schatzmeister des Aktienvereins gegen 
4406 von demselben auf einen besonderen Quittungsbogen zu ertheilende 
uittung, 
die folgenden vier Raten werden von dem Vorstande des Aktien- 
vereins durch schriftliche Aufforderungen in Summen von je Zwanzis 
ha-
	        
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