Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Uesprüngliche Bestandtheile des gedachten Oberflächen-Eigenthums sind, 
außer dem ver iehenen. Grund und Boden, die darauf im Jahre 1841. befind- 
lich gewesenen Gebäude, so wie der zur Einfriedigung der Fasanerie bestimmt 
gewesene Plankenzaun. Ferner die auf dem Grundstücke befindlichen Baume, 
Sträucher und Gewaächse. 
Bei der inzwischen kommissarisch bewirkten Einrichtung des zoologischen 
Gartens hat sich der Zustand des Grundstücks durch Wegbrechung und Aen- 
derung alter, so wie der Errichtung neuer Gebäude und durch Gartenanlagen 
wesentlich verändert, und es sind hierzu die von Sr. Majestät huldreichst vor- 
schußweise bewilligten 25,000 Rehlr., so wie die sonstigen bisherigen Einnahmen, 
größtentheils verwendet worden. 
Der Aktienverein erkennt hierdurch diese sämmtlichen Veränderungen, so 
wie die angemessene Verwendung des erwähnten Vorschusses, als in seinem 
Interesse bewirkt, an, überläßt dem hohen Königlichen Ministerium der geis- 
lichen rc. Angelegenheiten die Abnahme und Feststellung der Rechnungen der 
bisherigen Königlichen Kommission, und wird nach Allerhöchster Konfirmation 
des gegenwärtigen Statuts, und nach der Wahl eines Vorstandes des Aktien- 
Vereins durch letzteren das zum zoologischen Garten gewidimere Grundstück, 
so wie den durch die Rechnungen nachgewiesenen Kassenbestand aus den Hän- 
den der Königlichen Kommissarien förmlich übernehmen. 
Der Aktienverein wird durch seinen Vorstand dies Grundstück ferner 
besitzen, genießen, nutzen und verwalten, jedoch mit der ausdrücklichen Be- 
schränkung, daß diese Verwaltung unter Aufsicht des Staats nur die Zwecke 
des Abtienvereins vor Augen habe, und daß namentlich die das Grundslück 
zierenden, altern und großen Bäume geschont und gepflegt werden. 
. 16. 
Das nächst wichtige Vermögensobjekt des Aktienvereins ist das aus den 
eingezahlten Aktienbeträgen gebildete Kapital. Dasselbe ist bis auf einen Re- 
servefonds, der ½ tel des Kapitalbetrages nicht übersteigen darf, zur Vergrö- 
ßerung der Thiersammlung und zur Vervollkommnung der Anlage überhaupt 
zu verwenden, und bis dahin sicher auf Jinsen anzulegen. 
Sollte künftig durch Revennenüberschüsse ein Kapital gebildet werden 
können, so kann dasselbe in Verbindung mit dem zurückgelegten Reservefonds 
zum Ankaufe von Grundstücken, sofern dadurch der Zweck des Aktienvereins 
gefördert werden würde, verwendet werden. 
. 17. 
Die Revenüen des Aktienvereins sind zunächst und vorzugsweise zur Be- 
streitung der laufenden Ausgaben desselben bestimmt, und koönnen erst nach 
deren vollständiger Berichtigung zur Zahlung der Dividende (G. 11.), zur Bil- 
dung des Amortisationsfonds G. 12.), zur Vermehrung der Thiersammlung 
und zur Verbesserung der Anlagen benutzt werden. 
Es gehören zu diesen Reven#en 
1) die Fährresbeseräge der Mitglieder der zoologischen Gesellschaft G. 40.), 
(r. 2674.) 2) die 
 
	        
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