Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 250 — 
2) die Eintrittsgelder des Publikums (§. 41.), 
3) der Ertrag des Gartens, namentlich der darin zu verpachtenden und 
zu vermiethenden Lokale CF. 46.), 
4) der durch Thieraustausch und Doublettenverkauf zu erzielende Gewinn, 
5) die Zinsen und Erträge des Kapital-Vermögens des Aktienvereins und 
der etwa noch zu erwerbenden Grundstücke (F. 16.). 
F. 18. 
Der Aktienverein übernimmt hierdurch das von Sr. Königlichen Majestaͤt 
zur ersten Einrichtung des zoologischen Gartens vorgeschossene Kapiral von 
25,000 Rthlr. als ein für die ersten fünf Jahre vom Tage der Allerhöchsien 
Konfirmation dieses Statuts zinsfreies, von da ab mit drei Prozent verzins- 
liches Darlehn. Es wird über dieses Darlehn von dem Vorsiande des Ver- 
eins, der von dem Königlichen Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten 
näher zu bezeichnenden fiskalischen Behörde, eine Schuldverschreibung ausge- 
stellt, und werden darin die sämmtlichen Baulichkeiten und Anlagen des zoo- 
logischen Gartens zum Unterpfande bestellt werden. Bei einer etwanigen Auf- 
lösung des Aktienvereins (G. 2..), bei welcher das demselben verliehene Grund- 
stück an den Staat zurückfällt, ist derselbe berechtigt, das ganze Vermögen des 
Aktienvereins, insbesondere die von demselben errichteten Gebäude, baulichen 
und anderen Anlagen, so wie die Thiersammlungen und das bewegliche In- 
ventarium für eine alsdann aufzunehmende Tare zu übernehmen und sich aus 
diesem Tarwerthe, zunächst wegen des dargeliehenen Kapitals, so weit es noch 
ungetilgt ist, bezahlt zu machen. 
Macht der Staat von dieser Befugniß Gebrauch, so ist der nach Be- 
richtigung des Kapitals der 25,000 Rthlr. noch verbleibende Ueberschuß des. 
Tarwerths an die zur Liquidation des Vermögens bestellte Behörde vom Staate 
herauszuzahlen, und fällt nach Berichtigung der anderen Schulden der Gesell- 
schaft, den Inhabern der Aktien zur Vertheilung unter sich anheim. 
Abschnitt IlV. 
Organisation des Aktienvereins und seines Vorstandes. 
§. 19. 
Die Angelegenheiten des Aktienvereins werden in Generalversammlungen 
deselren und durch einen Vorstand wahrgenommen, jedoch unter Aufsicht 
es Staats. 
Staatsaufsicht. 
g. 20. 
Die Staatsaufsicht wird durch drei vom Königlichen Ministerium der geist- 
lichen 2c. Angelegenheiten ernannte Kommissarien ausgeübt, und zwar in der Art, 
daß diese Kommissarien unabhängig davon, ob sie Akr##en gezeichnet haben oder 
nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.