Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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nicht, Mitglieder des Gesellschaftsvorstandes und zur Theilnahme an den Gene- 
ralversammlungen, jedoch — wenn sie nicht Aktieninhaber sind — ohne Stimm-= 
recht darin, befugt sind. 
Generalversammlungen. 
g. 21. 
Die Generalversammlungen sinden alljaͤhrlich Einmal, und zwar am 
1. Juni jeden Jahres, im zoologischen Garten Statt. Faͤllt der 1. Juni auf 
einen Sonn= oder Festtag, so wird die Versammlung am nachstfolgenden Werk- 
tage abgehalten. Sie beginnt Nachmittags 5 Uhr unter dem Vorlsitze des ersten 
Königlichen Kommissars. Die Aktionairs werden dazu mindesiens 14 Tage vor 
der Versammlung durch einmalige Bekanntmachung in den hiesigen Zeitungen 
(S. 37.) eingeladen. 
G. 22. 
Zur Theilnahme an den Generalversammlungen sind alle im Aktienbuche 
eingetragene Aktionairs berechtigt. Jeder Aktionair hat bei den Beschlüssen der 
Generalversammlung eine Stimme, gleichviel ob er eine oder mehrere Aktien hat. 
Ueber die Verhandlungen in den Generalversammlungen wird von dem 
rechtskundigen Mitgliede des Vorstandes ein Protokoll ausgenommen (#. 35.), 
welches, von den amvesenden Königlichen Kommissarien, den amvesenden Mit- 
gliedern des Vorstandes und von vier Aktionairs unterschrieben, volle Glaub- 
würdigkeit hat. 
iim 
Nachsiehende gesellschaftliche Angelegenheiten können nur in Generalver= 
sammlungen berathen und beschlossen werden und sind regelmäßig in jeder Jah- 
resversammlung zu verhandeln. 
1) Der Vortrag des Revisionsprotokolls und der etwanigen Monita über 
die von dem Vorsiande gelegte Rechnung für das vorangegangene Ka- 
lenderjahr. Zu dem Ende wird in jeder Generalversammlung aus der 
Zahl der Aktionairs, welche nicht in den Vorstand gewählt sind, eine 
Kommission von Vier Mitgliedern zur dereinstigen Reolsion der Rechnung 
des laufenden Jahres ernannt. » 
Dieser Kommission sind spatesiens drei Monate nach dem Jahres- 
schlusse die abgeschlossenen Jahresrechnungen mit den Belägen zuzustellen; 
dieselbe trägt das Resultat der Revision in der nächsien Generalver- 
sammlung vor, und die letztere beschließt, nach absoluter Stimmenmehr- 
heit der anwesenden Aktionairs, über die zu ertheilende Decharge oder 
die noch zu erledigenden Monita. 
2) Vortrag des Vorsiandes über die Verwaltung und deren Resultate im 
Allgemeinen und Beschlußnahme über die hierbei gesiellten Anträge. 
3) Ergänzungswahlen der ausscheidenden Vorstandesmitglieder. 
Alle Wahlen werden durch die relative Stimmenmchrheit der in 
der Generalversammlung anwesenden Aktionairs getroffen. 
Jahrgang 1815. (r. 2574.) 38 F. 24.
	        
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