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Angelegenheiten und Prozessen als Mandatar vertritt. Ist der Syndikus nicht
Mitglied des Vorstandes, so ist er zu den Versammlungen, bei welchen Gegen-
siände seines Amtes zur Sprache kommen, mi berathender Seimme zuzuziehen,
um seine Ansicht vorzutragen.
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Alle vorstehenden Funktionen werden von denen, welchen sie übertragen
sind, unentgeltlich übernommen.
h. Bekanntmachungen an die Aktionairs.
g. 37.
Alle Einladungen und Bekanntmachungen des Vorsiandes an die Aktio-
nairs werden nach der Konstituirung des Vorsiandes durch drei in Berlin er-
scheinende Zeitungen: „die Allgemeine Preußische, die Spenersche und die
Vossische Zeitung“ erlassen, und sind, wenn dies geschehen isi, für gehörig
publigirt und insinuirt zu erachten. "6
Die Einladungen zu außHerordentlichen Generalversammlungen oder zu
solchen ordentlichen, in welchen einer der im §K. 21. bezeichneten Gegensiände
verhandelt werden soll, müssen den Zweck der Versammlung bezeichnen, und
zwei Mal, in Zwischenräumen von mindesiens acht Tagen, in der Weise erfol-
gen, daß die ersie vierzehn Tage vor der Generalversammlung eingerückt wird.
F. 38.
Die Namen der den Vorstand bildenden Personen und alle darin vor-
gehende Veränderungen werden auf dic oben bezeichnete Weise öffentlich bekannt
gemacht, wodurch der Vorstand überall als solcher legitimirt isi.
Abschnitt V.
Die zoologische Gesellschaft.
K. 39.
Der Aktienverein ist verpflichtet, durch seinen Vorsiand ein Programm
über seine, auf Förderung der Wissenschaft und Kunst und des naturwissen-
schaftlichen Unterrichts der Jugend gerichteten Zwecke zur Kenntniß des Publi-
kums zu bringen, und dasselbe zur Mitwirkung für diese Zwecke durch Bildung
einer zoologischen Gesellschaft einzuladen. «
Dies Programm soll in den ersten sechs Wochen nach Konstituirung des
- erlassen werden, und die Organisation der zoologischen Gesellschaft
enthalten.
F. 40.
Für diese Organisation werden folgende Grundzüge fesigestellt.
1) Oie zoologische Gesellschaft besieht aus sämmtlichen AktionairS und aue
denjenigen Freunden der Naturwissenschaft beiderlei Geschlechts, welche
sich