Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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sich zum Zwecke der Förderung des Unternehmens des Aktienvereins zu 
einem jährlichen Beitrage von Vier Thalern verpflichten. 4 
2) Dieselbe wählt für die Leitung ihrer wissenschaftlichen Thätigkeit aus 
ihrer Mitte einen besondern Vorstand von Vier Mitgliedern, und zwar 
nach relativer Stimmenmehrheit in einer alljährlichen, am 1. August im 
zoologischen Garten zu haltenden Generalversammlung. 
In diesem Vorstande hat der Generalsekretair des Aktienvereins, 
als Vorsitzender, das Amt des Ordners. 
3) Sie wählt in der ersten dieser Generalversammlungen aus der Jahl ihrer 
Mitglieder nach der relativen Stimmenmehrheit zwei Repräsentanten der 
zoologischen Gesellschaft in den Vorstand des Aktienvereins und einen 
Stellvertreter für dieselben, und ergänzt beim sukzesstven Ausscheiden der 
für die ersten drei Jahre gewählten Repräsentanten diese Wahl in den 
nächsten Generalversammlungen. 
Oie Aktionairs unter den Gesellschaftsmitgliedern erhalten ohne Beitrags- 
Zahlung (G. 11.) für ihre Person und für vier ihrer Angehörigen, die, 
mit Ausnahme ihrer Frau und Kinder, auf der Rückseite der Eintritts- 
Karte namentlich alljährlich zu bezeichnen sind, freien Eintritt in den 
zoologischen Garten. 
5) Oie Gesellschaftsmitglieder, welche nicht Aktionairs sind, haben jedoch 
nur für ihre Person für das laufende Kalenderjahr ihres Beitritts freien 
Eintritt gegen eine für dies Jahr gültige, auf ihren Namen lautende 
Karte. 
6) Gegen Bezahlung von jährlich 6 Rthlr. kann jeder Nichtaktionair für 
sich und zwei genannte Mitglieder seiner Familie, gegen Erlegung von 
§ Rthlr. jährlich für sich und vier namentlich anzugebende Mitglieder 
seiner Familie den freien Eintritt für das laufende Kalenderjahr gewinnen. 
J7) Die zoologische Gesellschaft hält im zoologischen Garten mindesiens drei 
Versammlungen in den Monaten Mai bis Oktober, in welchen durch 
wissenschaftliche Vorträge für deren Zwecke gewirkt wird. 
8) Die Beiträge der Mitglieder der zoologischen Gesellschaft werden im Laufe 
des Dezember jeden Jahres für das folgende Jahr eingesammelt. Die 
Verweigerung der Zahlung Seitens eines bisherigen Mitgliedes, welches 
keine Aktien besitzt, bekundet das Ausscheiden desselben mit dem Beginn 
des nächsten Kalenderjahres. ' " 
9) Der Vorstand des Aktienvereins ist berechtigt, die Bedingungen des Ein- 
tritts in die zoologische Gesellschaft, jedoch nur mit Beginn eines neuen 
Kalenderjahres zu ändern. 
Abschnitt VlI. 
Besuch des zoologischen Gartens durch das Publikum. 
g. 41. 
Zur Förderung der Zwecke des Aktienvereins und zur Vermeidung läsii- 
gen Zudrangs wird allen denen, die nach Vorstehendem nicht das Recht zum 
(Nr. 2374.) Ein- 
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