Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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K. 11. 
Die Rechnungsablage sindet jedes Jahr in der ordentlichen, im zweiten 
P 
Quartale des auf das abgelaufene Betriebsjahr folgenden Jahres einzubern- 
fenden Generalversammlung der Aktionaire Statt. 
G. 12. 
Die Dividenden, welche nicht innerhalb vier Jahren, vom Tage der 
ersien öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach zweimal, in Zwischen- 
räumen von wenigstens einem Jahre, wiederholt erlassenen desfallsigen offent- 
lichen Aufforderungen in Empfang genommen worden sind, verfallen der 
Gesellschaft. 
g. 13. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Oividendenscheine 
mortifizirt werden, so erläßt die Direktion dreimal, in Zwischenräumen von vier 
Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, oder die 
elwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate 
nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder 
die Rechte nicht geltend gemacht worden, so spricht das Königliche Landgericht 
zu Elberfeld auf den Antrag der Oirektion, auf den Grund des von derselben 
nach den obigen Vorschriften in den im PH. achtzehn dieses Statuts genannten 
Blättern erlassenen Aufgebots, die Amortisation der in Frage stehenden Oo- 
kumente aus. An die t der mortiflzirten Ookmnente fertigt die Oirektion 
neue aus. ODie Koslen dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern 
den Betheiligten zur Lasi. 
S. 14. 
Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch eine Direktion geführt und 
durch einen Verwaltungsrath überwacht, deren Mitglieder in der General- 
Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit gewählt werden. 
g. 15. 
Die Direktion besieht aus drei Mitgliedern, einschließlich des Spezial- 
Direktors, die mit wenigstens zehn Aktien bei der Gesellschaft betheiligt sein 
müssen. Oer Spezial-Direktor hat seinen Wohnsitz in Langenberg, die beiden 
anderen Oirektoren werden aus solchen Aktionairen gewählt, deren Oomizil 
nicht über sechs Meilen von der Bahn entfernt isi. » 
Die Dauer der Amtsfuͤhrung des Spezial-Direktors, so wie das dem— 
selben auszusetzende Gehalt haͤngt von dem mit demselben durch die beiden 
andern Oirektoren unter Genehmigung des Verwaltungsrathes abzuschließenden 
Vertrage ab. Nur muß die Daner der Ansiellung auf eine gewisse Zeit be- 
schränkt sein. 
on den beiden anderen Direktoren scheidet alle drei Jahre in der ersien 
Sitzung der Direktion, welche auf die ordentliche Generalversammlung folgt, 
einer aus, und ein neuer trikt ein, der von der gedachten Generalversammlung 
(N. 2575) zu
	        
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