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Zwecke der Bahnanlage und aller dabei erforderlichen Arbeiten zu er-
werbenden, resp. erworbenen und später zu diesem Zwecke nicht mehr
erforderlichen Immobilien.
b) Wenn Leistungen von Arbeiten oder Lieferungen auf anderem Wege, als
dem des öffentlichen Verdings an den Mindestfordernden beschafft wer-
den sollen, in sofern das Objekt die Summe von zweitausend Thalern
übersteigt.
c) Bei Ankauf oder Verkauf don Maschinen und Utensilien, wenn deren
Werth die Summe von zweitausend Thalern übersteigt.
d) Bei Aufführung von Gebäuden, deren Kosten sich höher als die Summe
von zehntausend Thalern belaufen.
e) Bei Feslieeung des Bahngeldes und des Tarifs für den Transport von
Personen, Waaren und sonstigen Gegenstanden, und endlich
1)) bei Vereinbarungen mit Unternehmern anderer Eisenbahnen zum JZwecke
des Anschlusfses.
Die Genehmigung des Verwaltungsraths kann, soweit es thunlich,
vorgängig, oder auch nach einem allgemeinen jährlich aufzustellenden Etat er-
theilt werden.
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Die Direktion ist verpflichtet, dem Verwaltungsrath oierteljahrig einen
ausführlichen Bericht über die Lage und den Fortgang des Geschäfts zu er-
statten, und demselben die im §. eilf gedachte Rechnungsablage jährlich zur
Prüfung und Decharge vorzulegen. Ebenso ist die Direktion gehalten, jährlich
die im F. vier und zwanzig des Gesetzes vom neunten November tausend acht-
hundert drei und vierzig vorgeschriebene Bilanz in der Art zu ziehen, daß die
Bahn und deren Inventar zum kostenden Preise in Anrechnung gebracht, für
ekwaigen Verschleiß aber gewisse durch die Erfahrung sich ermittelnde Prozent-
sätze in Abzug gebracht werden.
g. 23.
Die Mitglieder der Direktion erhalten außer dem Ersatz der Reisekosten
oder anderer durch ihre Funktionen veranlaßten Auslagen fuͤr ihre Bemuͤhun-
gen eine vom Verwaltungsrathe zu bestimmende Remnneration.
g. 24.
Der Verwaltungsrath besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Ge-
neralversammlung aus der Zahl derjenigen Aktionaire gewählt werden, welche
mit wenigstens fünf Aktien bei der Gesellschaft betheiligt sind, und deren Wohn-
ort nicht über zehn Meilen von der Bahn entfernt ist.
Von den Mitgliedern des Verwaltungsraths scheiden in der letzten
Sitzung desselben, welche der ordentlichen Generalversammlung (Siehe §. sieben
und zwanzig) vorhergeht, im ersten und zweiten Jahre zwei, im dritten Jahre
aber drei aus, an deren Stelle in der gedachten Versammlung neue gewählt
werden.
(Nr. 2575.) Der