Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Zwecke der Bahnanlage und aller dabei erforderlichen Arbeiten zu er- 
werbenden, resp. erworbenen und später zu diesem Zwecke nicht mehr 
erforderlichen Immobilien. 
b) Wenn Leistungen von Arbeiten oder Lieferungen auf anderem Wege, als 
dem des öffentlichen Verdings an den Mindestfordernden beschafft wer- 
den sollen, in sofern das Objekt die Summe von zweitausend Thalern 
übersteigt. 
c) Bei Ankauf oder Verkauf don Maschinen und Utensilien, wenn deren 
Werth die Summe von zweitausend Thalern übersteigt. 
d) Bei Aufführung von Gebäuden, deren Kosten sich höher als die Summe 
von zehntausend Thalern belaufen. 
e) Bei Feslieeung des Bahngeldes und des Tarifs für den Transport von 
Personen, Waaren und sonstigen Gegenstanden, und endlich 
1)) bei Vereinbarungen mit Unternehmern anderer Eisenbahnen zum JZwecke 
des Anschlusfses. 
Die Genehmigung des Verwaltungsraths kann, soweit es thunlich, 
vorgängig, oder auch nach einem allgemeinen jährlich aufzustellenden Etat er- 
theilt werden. 
* 
Die Direktion ist verpflichtet, dem Verwaltungsrath oierteljahrig einen 
ausführlichen Bericht über die Lage und den Fortgang des Geschäfts zu er- 
statten, und demselben die im §. eilf gedachte Rechnungsablage jährlich zur 
Prüfung und Decharge vorzulegen. Ebenso ist die Direktion gehalten, jährlich 
die im F. vier und zwanzig des Gesetzes vom neunten November tausend acht- 
hundert drei und vierzig vorgeschriebene Bilanz in der Art zu ziehen, daß die 
Bahn und deren Inventar zum kostenden Preise in Anrechnung gebracht, für 
ekwaigen Verschleiß aber gewisse durch die Erfahrung sich ermittelnde Prozent- 
sätze in Abzug gebracht werden. 
g. 23. 
Die Mitglieder der Direktion erhalten außer dem Ersatz der Reisekosten 
oder anderer durch ihre Funktionen veranlaßten Auslagen fuͤr ihre Bemuͤhun- 
gen eine vom Verwaltungsrathe zu bestimmende Remnneration. 
g. 24. 
Der Verwaltungsrath besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Ge- 
neralversammlung aus der Zahl derjenigen Aktionaire gewählt werden, welche 
mit wenigstens fünf Aktien bei der Gesellschaft betheiligt sind, und deren Wohn- 
ort nicht über zehn Meilen von der Bahn entfernt ist. 
Von den Mitgliedern des Verwaltungsraths scheiden in der letzten 
Sitzung desselben, welche der ordentlichen Generalversammlung (Siehe §. sieben 
und zwanzig) vorhergeht, im ersten und zweiten Jahre zwei, im dritten Jahre 
aber drei aus, an deren Stelle in der gedachten Versammlung neue gewählt 
werden. 
(Nr. 2575.) Der
	        
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