Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Der Austritt erfolgt im ersten und zweiten Jahre durchs Loos, später 
nach der Anziennität. Die Ausgetretenen ind von Neuem wählbar. 
K. 25. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Er 
versammelt sich alle drei Monate in Langenberg auf eine vom Vorsitzenden 
wenigstens acht Tage vorher zu erlassende Einladung. Ooch kann der Vor- 
sitzende, wenn er es nöthig smdet, oder wenn die Direktion darauf antragt, 
auch außerordentliche Versammlungen des Verwaltungsrathes in derselben 
Weise zusammenberufen. 
7 Verwaltungsrath beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit, außer 
in dem im §. sechs und zwanzig angegebenen Falle. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Protokolle der Verwaltungs= 
Raths-Sitzungen werden von den anwesenden Mitgliedern unterschrieben. 
Die Ausfertigung der Beschlüsse geschieht durch die Oirektion. 
g. 26. 
Der Verwaltungsrath nimmt vierteljächrig den Geschäftsbericht der 
Direktion entgegen, er prüft die von derselben ihm vorzulegenden Etats und 
beschließt über die von der Oirektion an ihn gerichteten Anträge. Auch hat er 
über die jährlich von der Direktion abzulegende Rechnung nach erlangter 
Ueberzeugung von deren Richtigkeit Decharge zu ertheilen. « 
Der Verwaltungsrath ist befugt, durch seinen Präsidenten oder durch ein 
von ihm besonders dazu delegirtes Pügliet in dem Büreau der Direktion von 
m Protokollen, Beschlüssen, Büchern und Dokumenten sich Einsicht zu ver- 
schaffen. 
Die Direktion muß siets in den Sitzungen sein, sofern nicht Personalia 
derselben vorkommen. 
Mit einer Majorität von wenigsiens fünf Stimmen kann der Verwal- 
tungsrath einen Direktor vom Dienste suspendiren, ist aber verpflichter, in der 
nächsien Generalversammlung eine desfallsige Entscheidung einzuholen. 
Die Mitglieder des Vewaliungerar es erhalten außer dem Ersatz ihrer 
Reisekosten und etwaigen baaren Auslagen keine Remuneration. 
. 27. 
Die Generalversammlung der Aktionaire wird jährlich im zweiten Quar- 
tale des Jahres regelmaßig, sonst nur außerordentlich durch die Direktion 
wenigsiens vier Wochen vor dem dazu bestimmten Termine mittelst Bekannt- 
machung durch die im F. achtzehn genannten offentlichen Blatter zusammen 
berufen. 
Außerordentliche Generalversammlungen beruft die Oirektion auf den 
Beschluß des Verwaltungsrathes oder auf den Antrag einzelner Aktionaire, 
welche wenigstens hundertfünfzig Stimmen in sich vereinigen. Bei Berufung 
außerordentlicher Generalversammlungen sind die Gegenstände, die in denselben 
zur
	        
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