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a) fuͤr einen Antrag, welcher drei oder weniger Gebaͤudepositionen umfaßt,
zwei und einen halben Silbergroschen und
b) für einen Antrag, welcher mehr als drei Positionen umfaßt, fünf
Silbergroschen. .
Sie haben diese Bestimmungen durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 2. Mai 1845.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Grafen v. Arnim.
(Nr. 2577.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 16. Mai 1845., betreffend die Ernennung von
Substituten für Richterkommissarien im Bezirk des Rheinischen Appellations-
hofes zu Köln.
Ar# Ihren Bericht vom 6. d. M. will Ich zur Beseitigung der bei den
Gerichten uber die Anwendung des Artikels 110. der Rheinischen Civilprozeß=
Ordnung entstandenen Meechievenhei hierdurch fesisetzen, daß die
Bestimmung des gedachten Artikels auf den Fall, in welchem es sich um die
Ersetzung eines, nach gesetzlicher Vorschrift vom Gericht zur Vornahme oder
Leitung prozessualischer Verhandlungen ernannten Richterkommissars handelt,
nicht anzuwenden, in diesem Falle vielmehr der Substitut des zuersi ernannten
Kommissars vom Gerichte auf vorgängige Verhandlung in der Sitzung durch
ein Urtheil zu ernennen ist. — Diese Order ist durch die Gesetzsammlung zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 16. Mai 1845.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminisier Uhden.