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Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 18. August 1844., betreffend die durch Pferdekraft in Betrieb
zu setzende Eisenbahn zwischen dem Schwieloch-See und Kottbus.
A- Ihren Bericht vom 10. d. M. will Ich zur Anlage einer zunächsi für
den Betrieb durch Pferdekraft bestimmten Eisenbahn zwischen dem Schwieloch-
See und Kottbus durch eine Abtiengesellschaft mit einem Grundkapitale von
273,000 Rthlrn. mit der Maßgabe hierdurch Meine Zustimmung ertheilen, daß
dem Staate die Genehmigung des Bahngeld= und des Frachttarifes sowie jeder
Abänderung desselben, desgleichen die Genehmigung und nöthigenfalls auch die
Abänderung des Fahrplanes vorbehalten bleibt, auch die allgemein fesigesetzten
Bedingungen in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen für militairische Zwecke
in Anwendung kommen. Zugleich bestimme Ich, daß im Uebrigen die in dem
Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom Z. November 1935. ergange-
nen allgemeinen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation,
auf das obengedachte Unternehmen Anwendung fenden sollen.
Erdmannsdorf, den 18. August 1811.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister Flottwell.
Statut der Kottbus-Schwieloch-See-Eisenbahngesellschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Bildung der Gesellschaft.
g. 1.
Unter der Firma „Kottbus-Schwieloch-See-Eisenbahngesell—
schaft“ tritt eine, mit Korporations- und kaufmaͤnnischen Rechten versehene
Aktiengesellschaft zusammen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ktoitbus und
ihren Gerichtssiand bei dem dortigen Königlichen Land= und Stadtgerichte,
irc auch das Hppothekenbuch über die ganze Bahn und ihre Zubehören
führt.
Zweck