Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 272 — 
Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 18. August 1844., betreffend die durch Pferdekraft in Betrieb 
zu setzende Eisenbahn zwischen dem Schwieloch-See und Kottbus. 
A- Ihren Bericht vom 10. d. M. will Ich zur Anlage einer zunächsi für 
den Betrieb durch Pferdekraft bestimmten Eisenbahn zwischen dem Schwieloch- 
See und Kottbus durch eine Abtiengesellschaft mit einem Grundkapitale von 
273,000 Rthlrn. mit der Maßgabe hierdurch Meine Zustimmung ertheilen, daß 
dem Staate die Genehmigung des Bahngeld= und des Frachttarifes sowie jeder 
Abänderung desselben, desgleichen die Genehmigung und nöthigenfalls auch die 
Abänderung des Fahrplanes vorbehalten bleibt, auch die allgemein fesigesetzten 
Bedingungen in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen für militairische Zwecke 
in Anwendung kommen. Zugleich bestimme Ich, daß im Uebrigen die in dem 
Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom Z. November 1935. ergange- 
nen allgemeinen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation, 
auf das obengedachte Unternehmen Anwendung fenden sollen. 
Erdmannsdorf, den 18. August 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister Flottwell. 
  
  
Statut der Kottbus-Schwieloch-See-Eisenbahngesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Bildung der Gesellschaft. 
g. 1. 
Unter der Firma „Kottbus-Schwieloch-See-Eisenbahngesell— 
schaft“ tritt eine, mit Korporations- und kaufmaͤnnischen Rechten versehene 
Aktiengesellschaft zusammen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ktoitbus und 
ihren Gerichtssiand bei dem dortigen Königlichen Land= und Stadtgerichte, 
irc auch das Hppothekenbuch über die ganze Bahn und ihre Zubehören 
führt. 
Zweck
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.