Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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schriftliche Bollmacht, die Prokura oder die Bestallung als Vormund, Kurator 
oder Gesellschafts- und Korporationsvorsteher vorzulegen. Vaͤter fuͤr ihre Kinder 
unter vaͤterlicher Gewalt, und Ehemaͤnner fuͤr ihre Frauen, beduͤrfen keiner 
Vollmacht. Ueber Reklamationen Hinsichts des Stimmrechts entscheidet die 
Versammlung selbst. 
Die Art des Stimmens. 
F. 20. 
Die Beschlüsse und Wahlen der Gesellschaft werden gefasst und erfolgen 
durch die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigungen. Bei Stim- 
mengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ausgenommen 
hiervon sind die im V. 17. unter 1. 4. und 9. aufgeführten Berathungsgegen- 
stände, bei diesen ist nämlich Uebereinstimmung von zwei Drittheile der anwe- 
senden Stimmberechtigungen erforderlich, um eine Veränderung des bestehenden 
Zustandes herbeizuführen. 
Sollte bei einer Wahl die absolute Stimmenmehrheit durch zweimaliges 
Abstimmen nicht erreicht werden, so erfolgt die dritte Abstummung nur über die 
beiden Kandidaten, welche bei der zweiten die relativ meisten Stimmen erhalten 
haben. 
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen. 
K. 21. 
Die ordenklichen Versammlungen sinden jährlich Statt am ersien Milt- 
woch im Monate Mai, oder falls dieser cin Festtag ist, am nächstfolgenden 
Mittwoch im Bahnhofe zu Kottbus und von 9 Uhr Morgens ab. Giner 
öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nur für die §S. 17. hervorgehobenen Fälle. 
Außerordentliche Versammlungen sinden Stalk, sobald sie eine ordentliche 
Versammlung oder der Verwaltungsrath anordnen. Die Oirektion — oder 
falls diese es ablehnt, der Vorsitzende des Berwaltungsraths — macht den 
Gegenstand und Tag mindestens 4 Wochen vorher bffentlich bekannt, und kann 
in der Versammlung nur über diesen Gegenstand ein gültiger Beschluß gefaßt 
werden. 
Geschäftsordnung. 
. 22. 
Acht Tage vor der Versammlung müssen der Direktion die Seitens des 
Verwaltungsraths und der einzelnen Aktionaire in der Versammlung zu erhe- 
benden Anträge und Fragen schriftlich mitgetheilt sein, falls die Direktion 
verpflichtet sein soll, sich darauf einzulassen. Innerhalb der letzten acht Tage 
vor dem Tage der Versammlung muß die Legitimation der Aktionaire und ihrer 
Vertreter im Geschäftslokal der Gesellschaft in den Geschäftssiunden geführt 
werden. Während derselben Zeit sind in diesem Lokale zur Einsicht für die 
(Nr. 2578.) Legi-
	        
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