Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Legitimirten: der Jahresbericht, die Jahresrechnung, die Bilanz, das Rechnungs- 
Abnahme-Protokoll und ein Verzeichniß der angemeldeten Anträge und Fragen, 
sowie derjenigen, welche die Direklion vorlegen will, offen auszulegen. Den 
Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsraths, und 
wenn dieser abwesend oder verhindert ist, ein anderes Mitglied dieses Raths, 
welches der letztere selbst erwählt. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fesi, 
leitet die Debatten und entscheidet über die Art des Stimmens. Alle Wahlen 
geschehen durch geheime Abstimmung. 
Der Jahresbericht, die Jahresrechnung, die Bilanz und das Abnahme- 
Protokoll müssen in jeder ordentlichen Versammlung vorgetragen werden; 
dasselbe gilt von den Anträgen und Fragen, welche in das vorerwähnte Ver- 
zeichniß aufzunehmen waren, soweit die Antragsteller sie nicht zurücknehmen oder 
selbst ausbleiben. Ueber die Zulässigkeit anderer Vorträge hat der Vorsitzende 
zu entscheiden. 
Das Protokoll der Sitzung führt ein vom Vorsitzenden aus den amve- 
senden Aktionairen erwählter Protokollführer, es wird von dem Vorsitzenden, 
den anwesenden Direktoren, mindesiens 5 sonsiigen Aktionairen und dem Pro- 
tokollführer unterzeichnet, und demselben endlich ein eben so vollzogenes Ver- 
eichniß der erschienenen Aktionaire und Vertreter, sowie ihrer Stimmenzahl 
geigefüge. Der Protokollführer darf weder Mitglied der bisher fungirenden 
Gesellschaftsbehörden (Verwaltungsrath und Oirektion) noch Stellvertreter 
eines solchen sein; die vorerwähnten 5 Aktionaire dürfen weder den bisberigen, 
noch den in der Versammlung neu gewählten Gesellschaftsbehörden angehören. 
Sollte die hierzu ausreichende Personenzahl in der Versammlung nichr erschie- 
nen sein, so müssen das Protokoll und das Verzeichniß wenigsiens von zwei 
Drittheilen aller Anwesenden unterzeichnet werden. 
Dies Protokoll hat vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der 
von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
Der Verwaltungerath. 
Rechte und Wirksamkett. 
. 2). 
Der Verwaltungsrath ist in der Zwischenzeit zwischen den Generalver= 
sammlungen der Vertreter der innern Rechte der Gesellschaft und faßt Namens 
derselben verbindende Beschlüsse in allen Angelegenheiten, welche weder der 
Generalversammlung besonders vorbehalten, noch der Oirektion überwiesen sind. 
Namentlich hat der Verwaltungsrath: 
1) die Direktion in allen Geschäften zu überwachen. Er kann daher durch 
ein oder mehrere beauftragte Milglieder alle Bucher und Skripturen der 
Direktion einsehen, Auskunft über alle Geschäfte fordern, der ODircktion 
Rathschlage zugehen lassen, endlich aber die Berufung einer außerordent- 
lichen Generalversammlung anordnen. 
2) Außer-
	        
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